{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-03_3_StR_481_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"3 StR 481/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 481/99\n\nvom\n\n3. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen\nhat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung, der Angeklagte\nsei nur \"leicht alkoholisiert” gewesen, teilt das Urteil lediglich den durch\nBlutentnahme eine Stunde und 53 Minuten nach der Tat festgestellten Blutalkoholwert sowie die Bekundungen von vier Personen mit, die den Angeklagten\n\nbei der Tat oder tatzeitnah beobachtet und dabei nur eine ”Alkoholfahne” und\n\nkeine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bemerkt hatten. Dies reicht unter\n\nden hier gegebenen Umständen nicht aus.\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, von welcher\nBlutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit es ausgegangen ist. Es\nist deshalb schon nicht ersichtlich, ob das Landgericht sich dessen bewußt\nwar, daß auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe durch Rückrechnung\nmit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o und einem Sicherheitszuschlag\nvon 0,2 %o von einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,96 %o auszugehen\nwar. Ein solcher Wert ist allerdings - wie der Bundesgerichtshof für den nur\ngeringfügig höheren Wert von 2,0 %o ausgesprochen hat (BGHSt 43, 67) - nur\nein Indiz für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit von 2,0 %o an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen\nLeib oder Leben anderer ab 2,2 %o, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der 8§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge\nwirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich\n(BGHSt 43, 67, 71 f.). Im Ausgangspunkt zutreffend hat deshalb das Landgericht auch auf die Beobachtungen Dritter vom Leistungsvermögen des Angeklagten um den Tatzeitpunkt herum abgehoben. Es hat dabei jedoch unterlassen, eine Vielzahl weiterer festgestellter Umstände in die Würdigung mit einzubeziehen: Der Angeklagte lebt als unvorbestrafter, beruflich und sozial einge-\n\nordneter Familienvater in einem Einfamilienhaus im unmittelbaren Wohnumfeld\n\ndes Tatorts. Der Alkoholkonsum auf einer Feier mit Arbeitskollegen war für den\nAngeklagten - über dessen Alkoholgewöhnung ansonsten im Urteil nichts mitgeteilt wird - jedenfalls so ungewöhnlich, daß er von Anfang an auf die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs verzichtete. Der Angeklagte hat möglicherweise - hiervon ist zumindest die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung\nim Sinne eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen - unmittelbar vor\ndem Diebstahl an zwei in Tatortnähe abgestellten Autos die Heckscheibenwischer verbogen. Die Tatbegehung ist weiterhin insoweit auffällig, als der Angeklagte nachts das zur Straße hin liegende Garagentor geöffnet und Licht angeschaltet und somit das Stehlgut in voller Beleuchtung und für Dritte gut sichtbar\nzusammengetragen hat. Er hat, nachdem er vom Geschädigten entdeckt worden war, versucht, mit drei schweren Beutestücken zu Fuß zu fliehen, obwohl\ndiese seine Flucht erkennbar unmöglich machten. Einer Erörterung dieser Umstände, die die Tat insgesamt als persönlichkeitsfremd und nicht erklärlich erscheinen lassen können, hätte es hier bedurft, um eine erhebliche Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft auszuschließen.\n\nDieser Rechtsfehler erfaßt hier nicht nur den Strafausspruch, sondern\nauch den Schuldspruch. Es ist nicht auszuschließen, daß sich das Landgericht\nbei einer anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu der\nFeststellung in der Lage gesehen hätte, der Angeklagte habe ein Beutestück\n\nauf seinen Verfolger geworfen, um sich im Besitz der übrigen Beute zu halten.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf die mit den Verfahrensrügen erhobenen Bedenken gegen die Beweisaufnahme über die medizinischen\nBefunde beim Geschädigten und gegen den Verzicht auf sachverständige Hilfe\n\nbei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hin. Zu der Rüge ei-\n\nner Verletzung von §§ 250 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der Vorhalt von Urkunden als Vernehmungsbehelf im Verlauf einer Zeugenvernehmung bedarf nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 273 Rdn. 8 a.E.). Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines\nAugenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und weniger mißverständlich (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5\nStPO; BGH NStZ-RR 1999, 107).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-03/3-str-481-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-03/3-str-481-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.651617+00:00"}}