{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-02_3_StR_479_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"3 StR 479/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 479/99\n\nvom\n\n2. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - am\n2. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 11. Mai 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge,\n\nb) in den Fällen Il. 3. und 4. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen,\ndaß die Einziehung (und nicht der Verfall) des sichergestellten\n\nKokains angeordnet wird.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Die auf die Verletzung des § 250\nAbs. 1 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. November 1999 im einzelnen dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat in den Fällen Il. 1. und\n2. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Verurteilung in den Fällen Il. 3. und 4. der Urteilsgründe\n\nsachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat in den Fällen Il. 3. und 4. der Urteilsgründe fol-\n\ngendes festgestellt:\n\nNach dem erfolgreich verlaufenen Probekauf vom 11. Dezember 1997\n\nwollte der Angeklagte mit den verdeckten Ermittlern \"U. ” und ”F. ” ein\ngrößeres Geschäft mit Kokain guter Qualität durchführen. Am 16. Dezember\n1997 bot er telefonisch über einen Dolmetscher dem verdeckten Ermittler\n\"F. ” zwei Kilogramm Kokain an. Der Angeklagte, seine Begleiter und die\nverdeckten Ermittler trafen sich am 20. Dezember 1997 in einem Hotel in W.\n\nNachdem der verdeckte Ermittler ”F. eine Reisetasche mit\n\n150.000,00 DM vorgezeigt hatte, erklärte der Angeklagte durch seinen Dolmetscher, er und seine Begleiter würden das Rauschgift holen, man könne das\nGeschäft in der Nähe des Hotels durchführen. Kurze Zeit danach ließ der Angeklagte den verdeckten Ermittler ”F. ” auffordern, mit ihm in seine Wohnung nach E. zu kommen. Er solle ihm dort 70.000,00 DM geben und warten, er werde einige Stunden später mit 2 Kilogramm Kokain zurückkommen.\nDazu war der verdeckte Ermittler nicht bereit. Am 23. Dezember 1997 und am\n7. Januar 1998 wurden weitere Verhandlungen über das beabsichtigte\nRauschgiftgeschäft geführt. Bei einem Telefonat am 7. Januar 1998 behauptete der für den Angeklagten als Dolmetscher tätige D. - ohne Abspra-\n\nche mit dem Angeklagten - gegenüber dem verdeckten Ermittler ”F. ‚ der\n\nAngeklagte habe an dem Kokaingeschäft kein Interesse mehr.\n\nIn der Folgezeit bediente sich der Angeklagte anderer Dolmetscher, um\nden Kontakt mit den verdeckten Ermittlern zu halten. Am 15. Januar 1998 trafen sich der Angeklagte, seine Begleiter und die verdeckten Ermittler in einem\nHotel in M. . Dabei ließ der Angeklagte erklären, daß das abgesprochene Rauschgiftgeschäft in dem Hotel in W. wegen finanzieller Probleme\nnicht zustande gekommen sei; er habe bei Kokaingeschäften 200.000,00 DM\nverloren, er müsse zunächst die alten Probleme erledigen. Im weiteren Verlauf\ndieses Gesprächs einigten sich der Angeklagte und der verdeckte Ermittler\n\"F. ” auf die Lieferung von einem Kilogramm Kokain zu einem Preis von\n80.000,00 DM. Zu einer auf den 21. Januar 1998 vereinbarten Kokainübergabe\nkam es jedoch nicht. Bei einem weiteren Treffen am 11. März 1998 bot der Angeklagte die Lieferung von 1,5 bis 2 Kilogramm Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt zu einem Preis von 75.000,00 DM bis 80.000,00 DM pro Kilogramm\n\nan. Schließlich vereinbarten der Angeklagte und der verdeckte Ermittler\n\n\"F. ”, daß sich der Angeklagte erst wieder melden solle, wenn er auch\ntatsächlich im Besitz von Kokain sei. Anfang Mai 1998 rief der Angeklagte\nmehrmals telefonisch beim verdeckten Ermittler an. Am 12. Mai 1998 ließ er\nüber einen Dolmetscher mitteilen, daß er Kokain im Werte von 200.000,00 DM\nzur Verfügung habe. In dem auf den 13. Mai 1998 vereinbarten Übergabetermin in einem Hotel in M. erklärte der Angeklagte durch seinen Dolmetscher, er könne erst am kommenden Freitag die zwei Kilogramm Kokain liefern.\nDie verdeckten Ermittler veranlaßten daraufhin die vorläufige Festnahme des\n\nAngeklagten und dessen Dolmetschers.\n\n2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen verurteilt und Einzelstrafen von vier Jahren und\ndrei Jahren sechs Monaten verhängt. Diese Verurteilung hat keinen Bestand,\nweil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis nicht rechtsfehlerfrei beurteilt\nhat.\n\na) Rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist, weil er den verdeckten Ermittlern Kokain in Mengen bis zu\nzwei Kilogramm zum Kauf angeboten hat. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\numfaßt alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz\nmit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239 f.; 30,\n359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50). Ein\nvollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt deshalb bereits dann\nvor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH NJW 1954, 1537; Körner, BtMG\n\n4. Aufl. § 29 Rdn. 165). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der\nTäter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 29) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage\nhatte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31). Auch wenn - wie hier -\nein verdeckter Ermittler der Polizei nur zum Schein sich als Käufer an den\nKaufverhandlungen über Rauschgift beteiligt und der erstrebte Betäubungsmittelumsatz nicht erreicht werden kann, ist beim Verkäufer ein Handeltreiben\ngegeben (BGHSt 30, 277 f.).\n\nb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die\nAnnahme von zwei selbständigen Einzeltaten. Aufgrund des unter Il. 3. und\n4. der Urteilsgründe beschriebenen Sachverhalts ist zugunsten des Angeklagten nur von einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge auszugehen. Die festgestellten Tätigkeiten werden, da\nsie sich auf denselben Güterumsatz beziehen, zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28 ff.;, BGH StV 1996, 483; Rissing-van Saan in LK\n11. Aufl. Vor 88 52 ff. Rdn. 28 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Vor § 52 Rdn.\n2 b). Die mehreren bindenden Verkaufsangebote beruhen auf einem Entschluß\nund betreffen eine einheitliche - noch zu liefernde - Menge von bis zu zwei Kilogramm Kokain. Der Angeklagte hat seinen Entschluß vom Dezember 1997,\nan die verdeckten Ermittler bis zu zwei Kilogramm Kokain zu verkaufen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Die Erklärung des Dolmetschers D. vom\n7. Januar 1998, der Angeklagte habe an einem Rauschgiftgeschäft kein Interesse mehr, erfolgte nach den Urteilsfeststellungen ohne Absprache mit dem\nAngeklagten. Noch im Januar 1998 bediente sich der Angeklagte anderer Dol-\n\nmetscher, um den Kontakt zu den verdeckten Ermittlern halten zu können. Die\n\nVerkaufsangebote wurden vom Angeklagten ersichtlich deswegen erneuert,\n\nweil die beabsichtigte Rauschgiftübergabe immer wieder gescheitert war.\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung der\nAnnahme einer einheitlichen Tat entgegenstehende Feststellungen getroffen\nwerden könnten. Denn auch bei verbleibenden Zweifeln müßte nach dem\nGrundsatz ”in dubio pro reo” eine einheitliche Handlung angenommen werden.\nDer Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen Il. 3. und 4. der Urteilsgründe deshalb dahin, daß der Angeklagte (nur in einem Fall) des Handeltreibens\nmit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht\n\ndieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\n3. Wegen der Zusammenfassung der Fälle Il. 3. und 4. der Urteilsgründe\nzu einem Fall des Handeltreibens waren die dafür von der Strafkammer verhängten zwei Einzelstrafen aufzuheben. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die\nverwirkte Einzelstrafe festzusetzen. Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch das tatprovozierende Verhalten der polizeilichen Lockspitzel zugun-\n\nsten des Angeklagten erheblich strafmildernd berücksichtigen müssen (vgl.\n\nhierzu BGHSt 32, 345 ff.; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 28; BGH, Urt. vom\n16. November 1999 - 1 StR 221/99). Mit der Aufhebung der beiden Einzelstra-\n\nfen entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-02/3-str-479-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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