{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-02_3_StR_471_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"3 StR 471/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 471/99\n\nvom\n\n2. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am\n2. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Mai 1999, soweit es\nihn und den Mitangeklagten K. betrifft, in den\nFällen II. A. Il. und Ill. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß sie statt wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nzwei Fällen verurteilt werden.\n\nDie Schuldsprüche werden zur Klarstellung dahin neugefaßt,\ndaß\n\na) der Angeklagte NH. wegen Bandenhandels mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 114 Fällen,\ndabei in einem Fall in Tateinheit mit Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\n\nFällen und\n\nb) der Angeklagte K. wegen Bandenhandels\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 101 Fällen,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n166 Fällen, davon in 32 Fällen in nicht geringer Menge, und\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten NH.\n\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte H. hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat in Abschnitt Il. A. der Urteilsgründe 49 Straftaten\nunter der Überschrift \"Bande K. /H. ” dargestellt, darunter auch\ndie von K. und H. begangenen Taten Il. A. Il. von Anfang\nSeptember 1998 und Il. A. Ill. vom 14. September 1998. Obgleich sie bei der\nrechtlichen Würdigung eine Zuordnung der angenommenen Straftatbestände\nzu den jeweiligen Fallziffern unterlassen hat, ergibt sich aus den Überschriften\ndes Abschnittes Il. und den Gesamtzahlen der jeweiligen Straftatbestände, daß\nsie die beiden Angeklagten auch in diesen im September 1998 begangenen\nFällen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\nverurteilt hat. Dies steht in Widerspruch zu der Feststellung auf UA S. 10/11,\nwonach sich der Mitangeklagte K. Mitte 1998 aus der Bande zurückgezogen und im Juli 1998 nach Griechenland abgesetzt hat. Da nicht festge-\n\nstellt ist, daß sich K. später nach seiner Rückkehr nach Deutschland\n\nwieder der Bande angeschlossen hat, fehlt es somit in diesen Fällen an einer\nGrundlage für eine Verurteilung wegen Bandenhandels. Der Senat hat daher\nden Schuldspruch in diesen beiden Fällen abgeändert. Da der Rechtsfehler in\ngleicher Weise den nicht revidierenden Mitangeklagten K. betrifft, hat\nder Senat die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn erstreckt.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober\n1999 zutreffend dargelegt hat, wird der Strafausspruch hierdurch nicht berührt,\nda der nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen für die\nStraftatbestände des § 30 Abs. 1 und des § 30 a Abs. 1 BtMG gleich ist. Der\nSenat kann ausschließen, daß sich die bandenmäßige Begehung bei der Höhe\ndes Strafmaßes innerhalb dieses Strafrahmens ausgewirkt hat. Dies gilt in glei-\n\ncher Weise für den Mitangeklagten K.\n\nSoweit die Strafkammer auf UA S. 22 für die \"Fälle 1 bis 46” mit jeweils\n10 kg Haschisch je fünf Jahre und für den \"Fall 47” mit drei kg Haschisch vier\nJahre Freiheitsstrafe verhängt hat, handelt es sich um ein offensichtliches\nSchreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe. Gemeint waren die\n\"Fälle 2 bis 47” mit je fünf Jahren und der ” Fall 1” mit vier Jahren Freiheits-\n\nstrafe.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-02/3-str-471-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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