{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-01_3_StR_476_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"3 StR 476/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 476/99\n\nvom\n\n1. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge im Zusammenhang mit der Ablehnung der Vernehmung\nder Zeugin |. ist jedenfalls unbegründet, da die Beweistatsache vom Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen worden ist. Ob eine\nBeeinflussung des Zeugen Achim B. der Anlaß war, daß dieser sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nausübte, durfte das Landgericht nicht aufklären. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W. war ein solches\netwaiges Bemühen deshalb ohne Bedeutung, weil das Landgericht daraus nicht den möglichen Schluß ziehen wollte, es würde\n\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin infrage stellen.\n\nDie Begründung, mit der der Beweisamtrag auf Vernehmung des\nZeugen E. abgelehnt worden ist, entspricht dem Wortlaut\ndes § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, der im Strafverfahren nicht gilt. Der\nSenat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß das\n\nLandgericht die Beweisbehauptung der Sache nach als aus tat-\n\nsächlichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat. Hierin liegt\n\nunter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-01/3-str-476-99","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-01/3-str-476-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.573241+00:00"}}