{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-01_3_StR_465_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"3 StR 465/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 465/99\n\nvom\n\n1. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1999 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom\n\n3. November 1999 ausgeführt:\n\n\"Die Verteidigung beanstandet insoweit zu Recht, daß dem Beschwerdeführer als strafschärfend u.a. angelastet worden ist, er habe der Nebenklägerin 'in psychischer Hinsicht lebenslange Schäden zugefügt‘, und daß dies\ndurch die tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt ist. Ausweislich von UA\n\nS. 6 und 8 haben die festgestellten Taten zwar zu einem 'psychischen Zusam-\n\nmenbruch' des Opfers geführt mit der Folge, daß dieses 'seit dem 18. Januar\n1999 ... krank geschrieben’ sowie \"auch jetzt noch psychisch stark angegriffen'\nist und 'zurzeit ... wegen der Vorkommnisse in der Tagesklinik des Landeskrankenhauses Wehnen psychologisch therapiert' wird. Den Urteilsgründen ist\njedoch nicht zu entnehmen, daß keine Aussicht auf völlige Heilung besteht und\ndaß Ilona K. nach menschlichem Ermessen für ihr gesamtes weiteres Le-\n\nben psychisch geschädigt bleiben wird.\"\n\nDem schließt sich der Senat an, da nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß die an sich nicht überhöhte Strafe auf dieser Erwägung beruht.\n\nDie Revisionsbegründung gibt dem Senat Anlaß, darauf hinzuweisen,\ndaß die Strafkammer hinsichtlich der beiden im Sommer 1987 begangenen\nFälle des Mißbrauchs eines Kindes durch die zwischenzeitlich eingetretene\nVerjährung des tateinheitlichen Tatbestandes des § 174 Abs. 1 StGB nicht gehindert war, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß sich die Tat gegen seine Pflegetochter richtete (st. Rspr. vgl.\nBGH NStZ-RR 1998, 175; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR\n274/97 - zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 24 a). Allerdings\n\nbegegnen moralisierende Wendungen wie \"in schamloser Weise ausgenutzt\"\n\nrechtlichen Bedenken, da sie nicht hinreichend erkennen lassen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte strafschärfend herangezogen werden (vgl. BGH\nNJW 1987, 2685). Auch wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben,\ndaß die Geschädigte bei der dritten Tat im Januar 1995 bereits 21 Jahre alt\n\nwar und sich nicht mehr im Haushalt der Pflegeeltern befand.\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-01/3-str-465-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-01/3-str-465-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.555747+00:00"}}