{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-24_3_StR_466_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"3 StR 466/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 466/99\n\nvom\n24. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n24. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Juli 1999 dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe (nur) wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-\n\nurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIm Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen tateinheitlich mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern begangener Vergewaltigung nicht von den\nFeststellungen getragen. Danach hat sich der Angeklagte zu seiner damals 12\noder 13 Jahre alten Stieftochter ins Bett gelegt. \"Da Jennifer aufgrund der\nvorangegangenen Vorfälle wußte, daß Gegenwehr keinen Zweck hatte und der\nAngeklagte ihr körperlich weit überlegen war und ihr dies bei der Kindererziehung auch gezeigt hatte, indem er sie massiv geschlagen hatte, wehrte sich\nJennifer nicht dagegen. Dem Angeklagten war dies bewußt. Unter Ausnutzung\ndieser Situation drang der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide von\nJennifer ein” (UA S. 9).\n\nDamit ist nicht festgestellt, daß eine vom Angeklagten früher angewendete Gewalt fortwirkte und vom Angeklagten zur Tat ausgenutzt werden konnte. Die vorangegangene Vergewaltigung lag nach den Feststellungen möglicherweise über ein Jahr zurück. Auch für die sonstigen ”\"erzieherischen” Züchtigungen ist ein für das Fortwirken der Gewalt vorauszusetzender enger Zusammenhang mit der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 1998\n- 1 StR 322/98 - sowie vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98) nicht festgestellt.\nDem Urteil kann auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, daß der Angeklagte mit der Wiederholung von aus anderem Anlaß ausgeübter Gewalt drohte, um zur Brechung des entgegenstehenden Willens auf\ndas Opfer einzuwirken (vgl. BGHR StGB § 177 | Drohung 8 sowie Gewalt 1).\n\nZur Tatzeit setzte Vergewaltigung die Anwendung von Gewalt oder die\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. In den Fällen,\nin denen das Opfer aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter\n\ndessen sexuelle Handlungen über sich ergehen ließ, ohne daß Gewalt oder\n\neine - gegebenenfalls auch konkludente - qualifizierte Drohung feststellbar war,\nbestand eine Strafbarkeitslücke, die erst mit der Änderung des § 177 Abs. 1\ndurch das 33. StrÄndG (Aufnahme der Tatbestandsalternative des Ausnutzens\n\nder schutzlosen Lage des Opfers) geschlossen wurde.\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Verhandlung die für die Annahme einer Vergewaltigung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden können. Er ändert deshalb das Urteil dahin ab, daß der Angeklagte im Fall\n3 der Urteilsgründe nur des sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist. Die\nNeufassung des Schuldspruchs hat die Änderung der insoweit verhängten Einzelstrafe zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr kann der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf ein\nJahr Freiheitsstrafe festsetzen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 152 m. w. Nachw.).\nDer Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert; das Landgericht selbst hat in den - von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen - Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und in einem Fall unter Annahme eines\nbesonders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a. F. eine\nEinzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Der Senat kann angesichts der Strafzumessungsgründe des Urteils ausschließen, daß das Landgericht im Fall 3\nder Urteilsgründe, bei dem dieses Regelbeispiel für einen besonders schweren\nFall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ebenfalls erfüllt ist, eine geringere\nStrafe als diejenige verhängt hätte, die es in den Fällen einfachen sexuellen\n\nMißbrauchs für schuldangemessen hielt.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben, da sich der Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens durch die neue rechtliche\nBeurteilung nicht entscheidungserheblich geändert hat. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der übrigen Einzelstrafen von dreimal drei Jahren sowie einmal zwei Jahren und sechsmal einem Jahr Freiheitsstrafe mit Blick auf die Herabsetzung einer weiteren Einzelstrafe um zwei Jahre\n\nauf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDanach ist der Angeklagte jetzt wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nJahren verurteilt.\n\nIn der Änderung des Schuldspruchs und der Ermäßigung einer Einzel-\n\nstrafe liegt kein Teilerfolg der Revision im kostenrechtlichen Sinne.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-24/3-str-466-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-24/3-str-466-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.492833+00:00"}}