{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-24_3_StR_390_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"3 StR 390/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 390/99\n\nvom\n24. November 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.\n\nvember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nPfister,\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt in der Verhandlung,\nRechtsanwältin bei der Verkündung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNo-\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 15. April 1999 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 196 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch\n\ndie Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Den auf die Verletzung des § 145 Abs. 3 und § 229 Abs. 1 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrügen liegt folgender Vorgang zugrunde:\n\nDie Hauptverhandlung wurde am 16. und 23. März sowie am 6. und\n15. April 1999 durchgeführt. In den Terminen vom 16. und 23. März 1999 war\nRechtsanwalt W. aus Ha. der einzige (Wahl-)\nVerteidiger des Angeklagten. Am 6. April 1999 gegen 8.12 Uhr wurde dem Vor-\n\nsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, daß sich Rechtsanwalt W. am frü-\n\nhen Morgen desselben Tages wegen einer plötzlichen Erkrankung in ärztliche\nBehandlung habe begeben müssen und deshalb den auf 9.00 Uhr bestimmten\nFortsetzungstermin nicht wahrnehmen könne. Im Termin bestellte der Vorsitzende dem Angeklagten für die Hauptverhandlung vom 6. April 1999 Rechtsanwalt H. aus K. ‚ der weder den Angeklagten noch die Strafsache kannte, als Pflichtverteidiger. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten beantragte Rechtsanwalt H. ‚ das Verfahren gemäß § 145 Abs. 3 StPO auszusetzen, was die Strafkammer durch Beschluß ablehnte. Sodann wurde ein\nrechtskräftiges Urteil der Strafkammer vom 18. August 1995 gegen einen Mittäter verlesen. Danach wurde die Hauptverhandlung, die von 9.50 Uhr bis\n10.50 Uhr gedauert hatte, zur Fortsetzung am Donnerstag, 15. April 1999, unterbrochen. An diesem Tag übernahm der Wahlverteidiger Rechtsanwalt W.\nwieder die Verteidigung des Angeklagten. Im Fortsetzungstermin, in dem\nder Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten, also auch mit ihm, erörtert\nwurde, stellte er mehrere Beweisamträge, gab aber eine Erklärung zur Verlesung des Urteils im Termin vom 6. April 1999 oder dessen Inhalt ausweislich\n\ndes Hauptverhandlungsprotokolls nicht ab.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision in erster Linie die\nVerletzung des § 145 Abs. 3 StPO, weil die Strafkammer dem Antrag des\nPflichtverteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung, hilfsweise auf Unterbrechung, nicht nachgekommen sei und deshalb der Termin vom 6. April 1999\nim Beisein eines nicht informierten Verteidigers stattgefunden habe. Es sei sowohl der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO als auch der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO gegeben. Weiterhin habe die Kammer gegen\n8 229 Abs. 1 StPO verstoßen, weil die Urteilsverlesung in Gegenwart des nicht\n\ninformierten Pflichtverteidigers keine Sachverhandlung gewesen sei.\n\n3. Die Revision beanstandet zu Recht einen Verstoß des Landgerichts\ngegen §§ 145 Abs. 3 StPO. Dieser Verstoß erfüllt jedoch weder den absoluten\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO noch den Revisionsgrund des § 338\nNr. 8 StPO oder des § 337 StPO.\n\na) Der Vortrag der Revision, der Pflichtverteidiger habe hilfsweise einen\nAntrag auf Unterbrechung der Verhandlung gestellt, wird vom Hauptverhandlungsprotokoll nicht gedeckt. Da auch im Verlauf der Verhandlung gestellte\nHilfsamträge gemäß § 273 Abs. 1 StPO im Protokoll beurkundet werden müssen (BGH MDR 1968, 552; 1975, 368 f.), ist wegen der formellen Beweiskraft\ndes Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) davon auszugehen, daß ein Hilfsamtrag\n\nauf Unterbrechung nicht gestellt wurde.\n\nb) Der Aussetzungsamtrag des neu bestellten Verteidigers Rechtsanwalt\nH. bei der Übernahme der Verteidigung unter Hinweis auf § 145 Abs. 3\nStPO enthielt (konkludent) auch die Erklärung, daß ihm die zur Vorbereitung\nder Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe. Da der Verteidiger nicht\neindeutig auf eine Unterbrechung, die im Verhältnis zur Aussetzung ein \"minus\" ist, verzichtet hat, bestand daher für die Strafkammer das zwingende gesetzliche Gebot, gemäß § 145 Abs. 3 StPO die Verhandlung entweder auszusetzen oder zumindest zu unterbrechen (BGHSt 13, 337, 340; Lüderssen in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 145 Rdn. 25; Müller in KMR 4. ErgLfg. § 145\nRan. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 145 Rdn. 11). Dies ergibt\nsich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, die dem Gericht insoweit kein\nErmessen einräumt, als auch aus deren Sinn und Zweck, eine sachgemäße,\n\nwirksame Verteidigung, auf die der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c)\n\nMRK ein Recht hat, zu gewährleisten. Der Verteidiger kann im Strafprozeß entsprechend § 140 Abs. 1 StPO nur dann sinnvoll ”mitwirken” und die Interessen\ndes Angeklagten wirksam wahrnehmen, wenn er den Sachverhalt ausreichend\nkennt, genügend über die Einlassung des Angeklagten zur Anklage unterrichtet\nist und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (BGHSt aaO, S. 343 f.). Der neu bestellte\nVerteidiger hat es als unabhängiges Organ der Rechtspflege, das die Verteidigung selbständig führt (BGH JR 1998, 251 unter Hinweis auf BGH bei Holtz\nMDR 1979, 108), in erster Linie selbst und in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob er für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend informiert und vorbereitet ist. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies zu überprüfen\n(Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 145 Rdn. 25; Laufhütte in KK\n4. Aufl. 8145 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 145\nRdn. 11).\n\nWegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des Rechts des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung entfiel die Verpflichtung des Landgerichts, die Verhandlung am 6. April 1999 zumindest zu unterbrechen, nicht\ndeshalb, weil dieser Tag der letzte Tag der Unterbrechungsfrist gemäß § 229\nAbs. 1 und 4 StPO war. Die Strafkammer konnte nach ihrem pflichtgemäßen\nErmessen (BGHSt 13, 337, 340; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 145 Rdn. 12; a.A. Lüderssen in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 145 Rdn. 25) lediglich entscheiden, ob die\nAussetzung oder die Unterbrechung der Verhandlung anzuordnen bzw. für\nwelche Zeit gegebenenfalls zu unterbrechen ist. Bei der Bemessung des Un-\n\nterbrechungszeitraums hätte sie den drohenden Ablauf der Unterbrechungstfrist\n\nmitberücksichtigen können. Nach dem Gesetz war es aber unzulässig, jegliche\n\nUnterbrechung abzulehnen.\n\nc) Trotz des Verstoßes gegen § 145 Abs. 3 StPO fand die Hauptverhandlung vom 6. April 1999 nicht in Abwesenheit des Verteidigers statt, so daß\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben ist.\n\n8 338 Nr. 5 StPO liegt nur bei einer körperlichen Abwesenheit oder erkennbaren Verhandlungsunfähigkeit des Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung vor (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1; Hanack in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 83; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 44. Aufl. 8 338 Rdn. 41). Entgegen der Meinung der Revision steht ein\nnicht informierter Verteidiger, der zu einer sachgerechten Verteidigung nicht in\nder Lage ist, einem abwesenden Verteidiger nicht gleich. Während nämlich ein\nkörperlich abwesender oder verhandlungsunfähiger Verteidiger generell nicht\nin der Lage ist, die Interessen des Angeklagten wahrzunehmen, kann ein nicht\noder unzureichend vorbereiteter Verteidiger im Interesse des Angeklagten\ndurchaus prozessuale Rechte ergreifen, nämlich Erklärungen abgeben sowie\nAnträge oder Fragen stellen. So kann der neu bestellte Verteidiger - wie hier -\ndie Aussetzung oder die Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 145 Abs. 3\nStPO beantragen. Wenn das Gericht über diesen Antrag nicht ermessensfehlerfrei entscheidet, ist der Angeklagte dadurch ausreichend geschützt, daß er\ndies gemäß § 338 Nr. 8 oder § 337 StPO mit der Revision rügen kann.\n\nd) Die wegen des Verstoßes gegen § 145 Abs. 3 StPO unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch den Gerichtsbeschluß vom 6. April 1999,\n\ndurch den konkludent auch die Unterbrechung des Verfahrens abgelehnt wur-\n\nde, betrifft keinen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne des § 338\nNr. 8 StPO.\n\nHierfür genügt es nicht, wenn die Beschränkung der Verteidigung generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen (so\naber Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 125; Kuckein in\nKK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101; Gillmeister NStZ 1997, 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 338 Nr. 8 StPO vielmehr nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem\nVerfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGHSt 30, 131, 135 und\n44, 82, 90; NStZ 1982, 158 f.; 1997, 43, 44; BGHR § 338 Nr. 8 Beschränkung\n2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 338 Rdn. 58). Dies ist hier nicht\nder Fall.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten ist durch seinen voll informierten\nWahlverteidiger Rechtsanwalt W. begonnen und zu Ende geführt worden. Er ist in der Führung seiner Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt\nworden, daß er am 6. April 1999 an der Verlesung des rechtskräftigen Urteils\ngegen den Mittäter B. u.a. ( Landgericht K. ) nicht\n\nteilgenommen hat und an seiner Stelle Rechtsanwalt H. aufgetreten ist.\n\nIm Fortsetzungstermin vom 15. April 1999 wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten,\nalso auch mit dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt W. ,‚ erörtert. Dieser\nstellte, nachdem die Sitzung entsprechend seinem Antrag unterbrochen worden war, mehrere Beweisamträge. Eine Erklärung zur Verlesung des Urteils im\n\nTermin vom 6. April 1999 oder dessen Inhalt gab er ausweislich des Hauptver-\n\nhandlungsprotokolls nicht ab. Er hätte sich zu dem verlesenen Urteil erklären\nkönnen, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte, da für ihn der Ablauf der\nHauptverhandlung vom 6. April 1999 und der Inhalt des verlesenen Urteils mühelos und in jeder Einzelheit rekonstruierbar waren. Die Urteilsverlesung selbst\nkann ein Verteidiger nur passiv entgegennehmen. Es erscheint ausgeschlossen, daß das verlesene Urteil einen mit dem Prozeßstoff vertrauten Verteidiger\nzu einer solchen sofortigen Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO hätte veranlassen können, die das Urteil gegen den Angeklagten möglicherweise beein-\n\nflußt hätte. Auch die Revision vermag insoweit nichts vorzutragen.\n\ne) Das angefochtene Urteil beruht nicht im Sinne des § 337 StPO auf\ndem Verstoß der Strafkammer gegen § 145 Abs. 3 StPO.\n\nDas verlesene Urteil, in dem der Name des Angeklagten überhaupt nicht\nerwähnt wird, hat das gegen den Angeklagten ergangene Urteil lediglich zu\ndessen Gunsten, nicht aber zu dessen Nachteil beeinflußt. Es ist für den Angeklagten nur insoweit von Bedeutung, als dadurch die Geschäftsgründungen\ndes Haupttäters B. sowie mehrerer Mittäter und Gehilfen und\nderen Geschäftspraktiken in das Verfahren eingeführt wurden. Soweit die\nStrafkammer der Einlassung des in den wesentlichen Punkten geständigen\nAngeklagten nicht geglaubt hat, beruht dies nicht auf dem am 6. April 1999\nverlesenen Urteil. Insbesondere für die Begründung der Mittäterschaft hat die\nStrafkammer in der Beweiswürdigung keine Indizien verwendet, die sich aus\ndiesem Urteil ergeben. Auch bei der Strafzumessung wurde das verlesene Urteil nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Vielmehr geht das angefochtene Urteil zu dessen Gunsten davon aus, daß der Mittäter B. die\n\nvorherrschende Kraft bei den vom Angeklagten begangenen Straftaten war.\n\n-10-\n\nDies zeigt auch das milde Urteil von 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe, die\ndas Landgericht für die von ihm festgestellten 196 Betrugsfälle mit einem Gesamtschaden von 5.511.263,36 DM verhängt hat.\n\n4. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 229 Abs. 1 und 4\nStPO liegt nicht vor.\n\nDie Strafkammer hat innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229\nAbs. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO die Verhandlung fortgesetzt, indem sie das rechtskräftige Urteil vom 18. August 1995 gegen B. u.a. (\nLandgericht K. ) zum Zwecke der Beweisaufnahme gemäß § 249 StPO\nverlesen hat (BGHR StPO 8 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; Tolksdorf in KK\n4. Aufl. §§ 229 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 229\nRdn. 11). Da auch die wegen des Verstoßes gegen § 145 Abs. 3 StPO fehlerhafte Beweisaufnahme der Verfahrensförderung diente, war eine Verhandlung\n\nzur Sache gegeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-24/3-str-390-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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