{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_472_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 472/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 472/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 1999 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung\nrichtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\n\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte mit\neinem Butterflymesser fünf cm tief in den rechten unteren Rücken des Zeugen\nB. . Dabei hielt er es für möglich, daß er lebenswichtige Organe des\nOpfers treffen und dieses dadurch sterben könnte, und nahm dies auch in\nKauf. Der Geschädigte sackte kurz zusammen, lief dann in ein Lokal und rief\nvon dort die Polizei. Nach der Auseinandersetzung begab sich der Angeklagte\nin den nahen \"Beat-Club”. Für den Geschädigten bestand konkrete Lebensgefahr.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand.\nDas Schwurgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, obwohl\nnach den getroffenen Feststellungen dazu Anlaß bestand (vgl. BGHR StGB\n8 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 17, 24 und 31).\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts nur einmal auf den Zeugen B. eingestochen. Dem angefochtenen Urteil kann nicht\nentnommen werden, ob der Tötungsversuch mit dem einen Messerstich unbeendet oder beendet war. Wegen der unterschiedlichen Rücktrittsvoraussetzungen muß dies eindeutig geklärt werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\nVersuch, unbeendeter 31). Ein unbeendeter Versuch des Totschlags ist nicht\nschon deshalb ausgeschlossen, weil der Stich dem Opfer mit \"erheblicher\nWucht” beigebracht wurde (UA S. 19). Für die Abgrenzung des unbeendeten\nVersuchs vom beendeten Versuch sind vielmehr die Vorstellungen des Angeklagten unmittelbar nach dem Messerstich (\"Rücktrittshorizont”) entscheidend\n(BGHSt 31, 170, 175 und 33, 295, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n44. Aufl. § 24 Rdn. 4 a), zu denen sich das Urteil nicht verhält.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, daß das Opfer nach der letzten\nAusführungshandlung noch in der Lage war, vom Tatort wegzulaufen, spricht\neher gegen den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen und damit\ngegen einen beendeten Versuch (BGHR StGB 8 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch,\nunbeendeter 17 und 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 24\nRdn. 4 a). Den Urteilsfeststellungen kann vor allem nicht entnommen werden,\n\ndaß es für den Angeklagten unmöglich war, weiter auf das Tatopfer einzuste-\n\nchen. Subjektive oder objektive Umstände, die ihn daran gehindert haben\nkönnten (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Falls ein strafbefreiender Rücktritt vorliegen sollte, käme lediglich eine Bestrafung wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung in Betracht (§ 224 StGB).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-472-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-472-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.104427+00:00"}}