{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_462_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 462/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 462/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 15. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt\nnicht besorgen, sie habe bei der Bewertung der Flucht des Angeklagten als Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit seiner Angaben nicht die erforderliche Vorsicht angewandt. Sie hat sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt,\ner habe aus Angst vor einer Mißhandlung durch die Polizei die\nFlucht ergriffen, und diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Damit hat das Landgericht gezeigt, daß es nicht die\nFlucht als solche als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten\nherangezogen, sondern die Möglichkeit einer anderen Erklärung\nfür sein Verhalten bedacht hat. Sie war dabei nicht verpflichtet,\nauch die weitere, in der Revisionsbegründung genannte Erklärungsmöglichkeit ausdrücklich zu erörtern, er habe wegen seiner\nVorstrafen befürchtet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht\nentkräften zu können, denn darauf hatte sich der Angeklagte\n\nausweislich der Urteilsgründe selbst nicht berufen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-462-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-462-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.085175+00:00"}}