{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_452_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 452/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 452/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen zweier gesamtstrafenfähiger Vorverurteilungen wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis gel-\n\ntend und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, war der abgeur-\n\nteilte Diebstahl Bestandteil der angeklagten Tat.\n\nDie Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen lückenhaft sind und den Schuld- sowie den Rechtsfolgenausspruch\n\nnicht tragen.\n\nDie Feststellungen zu der versuchten schweren Brandstiftung enthalten\nkeine Ausführungen zu dem für § 306 StGB a.F. bzw. 8 306 a StGB n.F. erforderlichen Vorsatz. Nach den Urteilsausführungen öffnete der Angeklagte am\nAbend des 30. Juni 1996 die Wohnung seiner Freundin mit einem dieser zuvor\nabgenommenen Wohnungsschlüssel, betrat die Wohnung, verschüttete im\nWohnzimmer auf dem Teppichboden Nagellack, entzündete diesen und verließ\ndas Haus. Dadurch gerieten der Teppichboden und der darunterliegende Linoleumbelag in Brand, nicht jedoch die Holzdielen. Dazu, von welchen Vorstellungen sich der Angeklagte leiten ließ, als er den Nagellack anzündete und\ndie Wohnung verließ, verhält sich das Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht\nvon selbst, daß der Angeklagte das Feuer legte, um die Wohnung und das\nHaus in Brand zu setzen bzw. daß er eine solche Folge zumindest billigend in\nKauf nahm. Eher dagegen sprechen die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in\nBezug genommenen Lichtbilder vom Brandschaden, die geringfügige Schäden\nam Fußboden und Wohnungsmobiliar belegen und auch erkennen lassen, daß\nnur eine geringe Menge des Brandbeschleunigers verwendet worden ist. Die\nMöglichkeit, daß der Angeklagte nur Wohnungsgegenstände in Brand setzen\nwollte, um seiner Freundin, mit der er sich zuvor gestritten hatte, einen Denkzettel zu erteilen (vgl. BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 5; Tröndle/Fischer\nStGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 17 m.w. Nachw.), liegt jedenfalls nicht fern.\n\nAuch der Schuldspruch wegen Diebstahls hat infolge unzureichender\nFeststellungen zum Vorsatz keinen Bestand. Das Urteil teilt insoweit zunächst\n\nnur mit, daß der Angeklagte am 2. Juli 1996 erneut, dieses Mal in Begleitung\n\ndes Zeugen L. , die Wohnung seiner Freundin betrat und zusammen mit\ndem Zeugen dort diverse Gegenstände an sich nahm und in den Pkw des Zeugen L. verbrachte. Während der Zeuge L. ‚ wie die Feststellungen\nergeben, davon ausging, daß die Freundin des Angeklagten mit der Mitnahme\nder Gegenstände einverstanden war, ist nichts dazu festgestellt, welche Absicht der Angeklagte bei der Tat verfolgte. Allein dem Umstand, daß eine veraltete Musikanlage einem weiteren Zeugen für 20 DM überlassen wurde und\nder Zeuge L. die restlichen Gegenstände behielt und dem Angeklagten\nhierfür 100 bis 150 DM zahlte, ist die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nicht zwingend zu entnehmen. Im übrigen steht dieses Geschehen ersichtlich in einem engen Gesamtzusammenhang mit der versuchten Brandstiftung, so daß es schon deshalb\nnaheliegt, auch die diesem Schuldspruch wegen Diebstahls zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu\n\ngeben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.\n\nDeshalb unterliegt der gesamte Schuldspruch und damit zwingend auch\nder Strafausspruch der Aufhebung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß\ndas Landgericht auch fehlerhaft die Prüfung unterlassen hat, welche Vorschrift\n-§ 306 StGB a.F. oder § 306 a StGB n.F. - bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Hier\nhätte sich die Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 306 a Abs. 3\nStGB aufgedrängt, da das Landgericht zwei fakultative Milderungsgründe,\nnämlich 8822, 23 Abs.2 StGB und § 21 StGB, angenommen und den\nStrafrahmen des § 306 StGB a.F. zweimal nach 849 Abs. 1 StGB gemildert\nhat.\n\nAuch der Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist bereits durch die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs die Grundlage entzogen worden. In diesem Zusammenhang weist der Senat aber ergänzend darauf hin, daß die bisherigen Urteilsausführungen eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB\nnicht tragen. Abgesehen davon, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, deren Vorhandensein positiv feststehen muß,\nnicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - gleichzeitig gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1995, 226\nund m. Anm. Pluisch NStZ 1995, 330), reichen die Ausführungen, mit denen\nein Zustand im Sinne des § 63 StGB dargelegt werden soll, nicht aus. Die\nFeststellungen, daß der Angeklagte an einer schon früher festgestellten Minderbegabung leidet und durch eine schwere Persönlichkeitsstörung sowie eine\nvöllige Steuerungsunfähigkeit in Bezug auf die Einnahme von Drogen und Alkohol (UA S. 10) beeinträchtigt ist, belegen für sich genommen weder eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Straftaten noch einen dauerhaften Zustand, wie ihn die Maßregel des § 63 StGB voraussetzt. Sie\nergeben keinen hinreichend konkreten Befund und lassen offen, welchem der\nin § 20 StGB beschriebenen Merkmale die angenommenen Störungen zuzurechnen sind; auch die nicht näher erläuterte Kennzeichnung als Borderline-Persönlichkeitsstörung (UA S. 8) besagt allein nichts (vgl. zur Bewertung von\nPersönlichkeitsstörungen BGHSt 37, 397, 401; 42, 385 m. Anm. Kröber und\nDannhorn NStZ 1998, 80 und 81; BGH NStZ 1997, 485). Allerdings spricht die\nWendung, daß der Angeklagte sich bei der Begehung der Tat nicht in einer\n\nakuten schizophrenen Psychose befand (UA S. 9), dafür, daß bei dem Angeklagten ein krankhafter Befund, etwa im Sinne einer progredierenden psychotischen Erkrankung, besteht oder bestanden hat; dem Urteil ist jedoch auch in-\n\nsoweit nichts Näheres zu entnehmen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-452-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-452-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.065528+00:00"}}