{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_438_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 438/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 438/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am\n17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juni 1999 werden die Einzelstrafe im\nFall II 2 der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der\nEinzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 6. Dezember 1998) und der\n\nGesamtstrafe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines\nforensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin N. rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage sei ureigene Aufgabe\ndes Gerichts; allein der Umstand, daß die erwachsene, gehörlose Zeugin, bei\nder keine psychischen Auffälligkeiten gegeben seien, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers habe vernommen werden müssen, gebe keinen Anlaß zur\n\nHinzuziehung eines Sachverständigen.\n\nDie Entscheidung der Strafkammer läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, weil die Besonderheiten in der Person der Zeugin - jedenfalls unter Berücksichtigung der Beweislage - nicht von einem solchen Gewicht waren, daß\ndie Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre (vgl. BGHR\nStPO 8 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 1; BGH StV 1993, 567).\nDie Zeugin war psychisch unauffällig. Auch wurden wesentliche Teile ihrer\nAussage durch die Aussagen der Zeugen D. und M. sowie\n\ndurch die bei der Zeugin festgestellten Verletzungen bestätigt.\n\n2. Der Strafausspruch im Fall Il 2 (Tat vom 6. Dezember 1998) und damit\n\nauch der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer im Fall Il 2 eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verneint hat, ist\nnicht rechtsfehlerfrei und trägt den Ausschluß des § 21 StGB nicht. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat eine dem Angeklagten etwa drei Stunden nach Tatbe-\n\ngehung entnommene Blutentnahme eine Bilutalkoholkonzentration von\n\n1,88 % ergeben (UA S. 12). Aus den Urteilsgründen ist nicht erkennbar, daß\ndas Landgericht im Wege der Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration zur\nTatzeit festgestellt hat. Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Abbauwert von 0,2 % pro Stunde\nzuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %, vgl. BGHSt 35,\n308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24 und 25) führt zu einer\nBlutalkoholkonzentration von etwa 2,68 % bei Tatbegehung. Bei einem solchen\nWert liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens nahe (vgl. BGHSt 37, 231, 235 und 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 15, 30, 31 und 34). Zu den psychodiagnostischen Beurteilungskriterien, die Hinweise darauf geben, daß das Steuerungsvermögen\ndes Angeklagten trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist\n(vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 35;\nBGH NStZ 1997, 592) verhält sich das Urteil nicht. Auf dem nicht fehlerfreien\nAusschluß des § 21 StGB kann das Urteil im Fall II 2 beruhen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-438-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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