{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_435_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 435/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 435/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juni 1999 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts\nvom 14. Oktober 1999 bemerkt der Senat:\n\nDas angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu den Folgen tatprovozierenden Verhaltens eines \"polizeilichen Lockspitzels\". Der Sachverhalt, der\ndem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nvom 9. Juni 1999 (NStZ 1999, 47 mit Anm. Sommer = StV 1999,\n127 mit Anm. Kempf S. 128 und Kinzig S. 288) zugrunde liegt, ist\nmit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum Zeitpunkt des\nEinsatzes des verdeckten Ermittlers \"Ingo\" lag gegen den zweimal\neinschlägig vorbestraften Angeklagten P. ein Anfangsverdacht\nvor; ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers war gemäß\n88 110 a, 110 b Abs. 2 StPO richterlich genehmigt. Der Angeklagte P.E. wurde von \"Ingo\" nicht nachhaltig zur Lieferung von\nBetäubungsmitteln gedrängt. Vielmehr ging er bereitwillig auf\n\ndessen Bestellungen ein. Er konnte frei entscheiden, ob, von wem\n\nund auf welchem Weg er sich das Rauschgift beschafft. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts wurde die Haupttat vom\n6./7. Dezember 1998 (5. Tatkomplex), bei der der Angeklagte mit\nca. 29,2 kg Haschisch Handel getrieben hat, ohne Beeinflussung\ndurch den verdeckten Ermittler begangen. Rechtsfehlerfrei hat die\nStrafkammer den Angeklagten P. zumindest der mittleren\n\nDealerebene zugeordnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-435-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-435-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.026762+00:00"}}