{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_425_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 425/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 425/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 2. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (8 349 Abs. 2 StPO). Es erscheint zwar bedenklich, bereits\ndas Niederschlagen des Tatopfers im Bereich befahrener Bahngleise als eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224\nAbs. 1 Nr. 5 StGB zu werten, wenn erst das anschließende Liegenlassen des bewußtseinsgetrübten Tatopfers zwischen den\nBahngleisen zu einer Lebensgefahr infolge des Zugverkehrs geführt hat. Die Strafkammer hat aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung schon deshalb zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte eine Gaspistole als Schußwaffe eingesetzt, den Geschädigten dabei im Gesicht verletzt und die\nGaspistole schließlich als Schlagwerkzeug benutzt hat; auch waren schon die Schläge mit der Waffe, die zu Platzwunden auf dem\nSchädeldach des Opfers geführt haben, geeignet, eine abstrakte\n\nLebensgefährdung herbeizuführen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-425-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-425-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.008202+00:00"}}