{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_385_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 385/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 385/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1999 werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nder Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu der Re-\n\nvision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:\n\nSoweit die Revision die Verletzung des § 261 StPO rügt, weil in den Urteilsgründen auf UA S. 24 ausgeführt werde, daß die Überzeugung des Gerichts u.a. auf den Aussagen der Zeugen Rudolf und Heike P. beruhe und\nauch auf UA S. 41 von \"den Zeugen P. ” gesprochen werde, obgleich nur Rudolf P. , nicht aber seine Ehefrau Heike P. als Zeugin vernommen worden\nsei, handelt es sich ersichtlich um Versehen bei der Urteilsabfassung, ohne\n\ndaß Anhaltspunkte dafür bestehen, die Strafkammer habe etwa in unzulässiger\n\nWeise eine nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage der Zeugin\nHeike P. verwertet.\n\nDer Senat nimmt diese Formulierungsfehler jedoch zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die auch sonst vielfach praktizierte Übung, zum Eingang der Beweiswürdigung sämtliche Beweismittel formelhaft aufzuzählen, nicht nur überflüssig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 129),\nsondern sogar - wie der Fall zeigt - eine vermeidbare Fehlerquelle darstellt, die\nAnlaß zu Rügen nach § 261 StPO geben kann.\n\nEs kann offenbleiben, ob das Gericht verpflichtet gewesen wäre, die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten W. zu begründen.\nNach überwiegender Meinung liegt die Bejahung der prozessualen Zweckmä-Bigkeit bereits in dem die Trennung anordnenden Beschluß selbst, onne daß\nes noch einer besonderen sachlichen Begründung bedürfte (so RGSt 52, 138,\n140; 57, 44; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 26; Pfeiffer\nin KK, 4. Aufl. § 4 Rdn. 7; a. A. Rudolphi in SK-StPO 2. Lfg. 8 4 Rdn. 11). Jedenfalls beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht, da angesichts der\nsorgfältigen Würdigung der Aussage des früheren Mitangeklagten W. ;\ninsbesondere der Erwägungen auf UA S. 32, ausgeschlossen werden kann,\ndaß die Strafkammer seinen Angaben wegen seiner formellen Stellung - nun-\n\nmehr als Zeuge - einen höheren Beweiswert beigemessen hat.\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens mit unzureichender Begründung abgelehnt, ist\nnicht in zulässiger Form erhoben ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob sich aus der\nBegründung dieses Antrags Umstände ergeben, die Bedenken gegen die\n\nSachkunde des gehörten Sachverständigen ergeben und mit denen sich das\n\nGericht hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StPO 8 244 IV 2 Sachkunde 1 m.w. Nachw.), kann der Senat nicht ausreichend beurteilen, da sich\ndiese Beanstandungen in erster Linie mit dem schriftlichen Gutachten des\nSachverständigen befassen, das indes die Revision nicht mitteilt. Aus den gleichen Gründen ist auch die auf diesen Sachverhalt gestützte Aufklärungsrüge\n\nunzulässig.\n\nDer Zumessung der Strafe für den Angeklagten S. enthält keinen\nRechtsfehler zu seinen Lasten. Das Ungleichgewicht im Strafmaß zwischen\nden beiden Mittätern hat seine Ursache darin, daß die Strafkammer bei dem\nAngeklagten K. einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F.\nangenommen und damit unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von lediglich einem bis fünf Jahre Freiheitsstrafe bei einem sorgfältig geplanten, von\nmehreren Mittätern mit Hilfe einer Maschinenpistole durchgeführten Postraub\nmit einer Beute von etwa 18 Millionen DM nur zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren gelangt ist. Dabei hat sie wesentlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, während der Angeklagte S. erheblich und\nauch einschlägig vorbelastet ist. Aus einer etwaigen Unterschreitung der\nschuldangemessenen Strafe bei dem Mittäter K.e_ kann der Angeklagte S.\n\nkeinen Strafzumessungsgrund zu seinen Gunsten herleiten.\n\nSoweit der Angeklagte S. weiter rügt, die lange Verfahrensdauer sei\nnicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, ist dies nicht nachvollziehbar.\nDer Angeklagte war erst am 15. Januar 1997 festgenommen worden und im\nersten Rechtszug nach 41 Sitzungstagen, die durch die Verhandlungsführung\ndes Angeklagten S. mitverursacht worden sind, bereits am 29. Januar 1999\n\nverurteilt worden. Bei der Schwere der Tat und der Schwierigkeit des Verfah-\n\nrens gegen die nicht geständigen Angeklagten kann von einer langen Verfah-\n\nrensdauer somit keine Rede sein.\n\nEs bestehen erhebliche Bedenken, ob die Revisionsbegründung des\nAngeklagten S. ab Seite 23 a den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2\nStPO entspricht. Danach muß eine Revisionsbegründung in einer von einem\nVerteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu\nverfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel\nbestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der\nSchrift übernommen hat, andernfalls ist die Revisionsbegründung unzulässig\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 345 Rdn. 14, 15 m.w. Nachw.).\nHier sind auf S. 1 bis 23 der Revisionsbegründung zahlreiche materiell- und\nverfahrensrechtliche Rügen ausgeführt und fachgerecht begründet worden.\nAnschließend führt die Revisionsbegründung aus, daß diese aufgezeigten\nMängel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßten, \"daß\njedoch das Urteil mit weiteren formellen Mängeln behaftet sei, die im folgenden\nausdrücklich gerügt werden”. Auf S. 23 a ff. wechselt das Schriftbild und es\nwerden 18 weitere Verfahrensrügen in einer laienhaften, zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehlern enthaltenden Sprache ausgeführt, deren Sinn\nvielfach nur sehr schwer zu verstehen ist. Dieser Teil der Begründung stammt\noffensichtlich nicht von dem Verteidiger. Der Einleitungssatz des Verteidigers\nam Beginn dieses Textteils und das bloße Hineinkopieren dieser Ausführungen\n- ohne die gröbsten formalen und inhaltlichen Mängel zu beseitigen - begründen erhebliche Zweifel, daß er daran gestaltend mitgewirkt und die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Vielmehr deutet alles daraufhin,\ndaß der Verteidiger auf S. 1 bis 23 der Begründung die Rügen ausgeführt hat,\n\ndenen er selbst gewisse Erfolgschancen beimißt, und daß er nach der Fest-\n\nstellung, daß diese bereits zur Aufhebung führen müßten, zusätzlich noch die\naus fremder Feder stammenden Erklärungen - offensichtlich auf Wunsch des\nAngeklagten - hinzugefügt und mit seiner Unterschrift lediglich formell abgedeckt hat. Letzteres würde jedoch für eine zulässige Revisionsbegründung\nnicht genügen. Im übrigen sind jedoch auch diese Rügen offensichtlich unbe-\n\ngründet, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-385-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-385-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.987268+00:00"}}