{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-17_3_StR_305_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"3 StR 305/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 305/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und E. wird\ndas Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem\nAmtsgericht Celle vom 24. März 1999 im Maßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren\nRaubes sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten\nE. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes\nauf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt; außerdem\nhat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-\n\ngeordnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen Verfahrensrügen erhoben\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, sind zu den\n\nSchuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\nweil die Nachprüfung des Urteils insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben hat.\n\nZum Maßregelausspruch haben beide Revisionen jedoch mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg.\n\nWie beide Angeklagten zu Recht geltend machen, hat der zur Frage der\nSchuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung der Angeklagten vom Gericht\nerst zur Hauptverhandlung zugezogene Sachverständige, ein Facharzt für\nRechtsmedizin, die Angeklagten nicht untersucht. Wie der dienstlichen Äußerung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eindeutig zu entnehmen\nist, hat der Sachverständige die Angeklagten zwar während der Hauptverhandlung beobachtet und auch Fragen an sie gestellt; im übrigen ist inm aber\nkeine Gelegenheit gegeben worden, vor der Verhandlung oder in einer Verhandlungspause die Angeklagten zu untersuchen; er hat dies auch nicht ver-\n\nlangt.\n\nDieses Verfahren verstößt gegen § 246 a StPO, der für den Fall, daß die\nUnterbringung eines Angeklagten - u.a. in einer Entziehungsanstalt - in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen,\nsondern auch die Untersuchung des oder der Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (h.M. vgl. u.a. Herdegen in KK 4. Aufl. § 246 a Rdn. 3;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8246 a Rdn. 3 jew. m.w.Nachw.).\nSoweit der Strafkammervorsitzende, dessen dienstliche Äußerung ebenso wie\ndiejenige der Berichterstatterin den Angaben der Sitzungsvertreterin der\nStaatsanwaltschaft inhaltlich nicht widerspricht, die Auffassung vertritt, die Beobachtung und Befragung der Angeklagten durch den Sachverständigen wäh-\n\nrend der Hauptverhandlung stelle eine Untersuchung im Sinne des 8246 a\n\nStPO dar, trifft das nicht zu. Denn die Untersuchung muß \"maßnahmespezifisch\" sein (Herdegen aaO; BGHR StPO 8 246 a Satz 2 Sachverständiger 1),\nder bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht dafür nicht aus\n(BGHR StPO § 246 a Satz 1 Untersuchung 1).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es nicht\nausreicht, einen beliebigen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung der Angeklagten zu beauftragen. Welcher Sachverständige zu beauftragen ist, hängt davon ab, welche Untersuchungen in Rede\nstehen und welche Art von Unterbringung in Betracht kommt. Maßgeblich für\ndie Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB ist, ob die Gefahr besteht, daß\nein Angeklagter infolge eines \"Hanges\", alkoholische Getränke oder andere\nberauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfGE 91, 1) besteht. Hinzuzuziehen ist deshalb ein\n\nSachverständiger, der zu diesen Unterbringungsvoraussetzungen und unter\n\nBerücksichtigung der Drogenkarrieren beider Angeklagter sowie zu den Behandlungsaussichten sachkundig - psychiatrisch/psychologisch - Stellung\nnehmen kann (vgl. Herdegen aaO Rdn. 1; Schlüchter SK-StPO 8246 a\nRdn. 4).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/3-str-305-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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