{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-10_3_StR_440_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"3 StR 440/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 440/99\n\nvom\n10. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November\n1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall Il 3 der Urteilsgründe (Bedrohung durch Äußerung gegenüber der Zeugin S. ) verurteilt worden ist; im Umfang\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte - neben den übrigen dort bezeichneten Delikten - wegen Bedrohung (nur) in drei Fällen ver-\n\nurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn dem eingestellten Fall wurden zwar Feststellungen im Sinne einer\n\n(weiteren) Bedrohung getroffen, jedoch wurde hierfür versehentlich keine\n\nStrafe festgesetzt. Die Einstellung berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da sich Zahl und Höhe der erkannten Einzelstrafen nicht ge-\n\nändert haben.\n\nEinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten läßt die Überprüfung des\n\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge auch im übrigen nicht erkennen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/3-str-440-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/3-str-440-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.568797+00:00"}}