{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-10_3_StR_407_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"3 StR 407/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 407/99\n\nvom\n10. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n10. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bückeburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n25. Mai 1998 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund daraus unter Einbeziehung von zwei Strafen aus früheren Urteilen eine\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 4. Januar 1999 dieses Urteil im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat\ndas Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nerpresserischem Menschenraub erneut zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und daraus unter Einbeziehung von zwei Strafen\n\naus früheren Urteilen erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ge-\n\nbildet. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr\nmöglich, nachdem der Schuldspruch durch den Beschluß vom 4. Januar 1999\nrechtskräftig geworden ist. Das Landgericht durfte deshalb den Schuldspruch\nnicht mehr ändern. Der Hinweis des Senats in jenem Beschluß, \"der neue\nTatrichter wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239 a | Sichbemächtigen 1) als\neinen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen\", betraf ausschließlich\n\nden Strafausspruch.\n\nDie notwendige Korrektur des Schuldspruchs beeinträchtigt den Strafausspruch nicht. Zwar ist das Landgericht fehlerhaft vom Strafrahmen des\n8 239 a Abs. 1 StGB ausgegangen, jedoch kann der Senat ausschließen, daß\ndie Höhe der Strafe darauf beruht. Das Landgericht hat sich nämlich unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens (fünf Jahre bis 15 Jahre) an der Verhängung einer höheren Strafe als fünf Jahre und sechs Monate erkennbar durch\n8 358 Abs. 2 StPO gehindert gesehen und unter Würdigung aller Umstände,\ninsbesondere der hohen Beute und der erheblichen Auswirkungen der Tat auf\ndas Opfer ausgeführt, daß es auch unter Zugrundelegung des Strafrahmens\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB (drei Jahre bis 15 Jahre) eine Strafe in gleicher\n\nHöhe als schuldangemessen verhängt hätte.\n\nDie fehlerhafte Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen (des\nfrüheren Urteils) zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beein-\n\nträchtigt den Strafausspruch hier nicht, da das Landgericht erkennbar diesel-\n\nben Feststellungen getroffen und sich mit Einzelheiten (der jetzigen Haftsituation und den Vorstrafen) auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266).\n\nAuch im übrigen deckt eine Überprüfung des Urteils auf die Beanstandungen des Angeklagten einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht auf. Zur\nFassung der Entscheidungsformel verweist der Senat auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 f..\n\nDer nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, mit dem die Aufhebung\ndes Urteils verfolgt wird, rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von\nden durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 473 Rdn. 25 f.).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/3-str-407-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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