{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-10_3_StR_361_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"3 StR 361/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 361/99\nvom\n10. November 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n10. November 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Kiel vom 6. Mai 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kiel hat den Angeklagten im nunmehr vierten Durchgang mit Urteil vom 6. Mai 1999 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nsieben Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine am 22. November\n1968 geborene, eheliche Tochter Carola ab deren sechstem Lebensjahr in der\nZeit von etwa 1974 bis zum Sommer 1986 fortlaufend sexuell mißbraucht.\nNachdem diese am 6. Juni 1990 Strafanzeige erstattet hatte, wurde der Angeklagte vom Landgericht Itzehoe erstmals am 25. August 1992 wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs in 460 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom Senat\nmit Beschluß vom 16. Mai 1994 im Hinblick auf den Wegfall der fortgesetzten\nHandlung (durch Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 = BGHSt 40, 138) aufgehoben. Nach der Durchfüh-\n\nrung von Nachermittlungen und Erhebung einer Nachtragsanklage wurde der\nAngeklagte im zweiten Durchgang vom Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 14.\nFebruar 1996 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen und wegen sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in weiteren neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 9. Oktober 1996 im\nHinblick auf die teilweise eingetretene Verjährung des Tatbestandes des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen das Verfahren in sechs Fällen eingestellt und\ndas Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in sieben Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt ist, die Einzelstrafen in den verbleibenden\nFällen bestätigt und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurück-\n\nverwiesen.\n\nWeil diese erst durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. Mai 1998\nin Höhe von drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist, ohne daß eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 MRK berücksichtigt worden wäre, hatte der Senat auf die neuerliche Revision des Angeklagten dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Dezember\n1998 wiederum aufgehoben und an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.\nDieses hat eine an sich - ohne Verletzung des Beschleunigungsgebotes - verwirkte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten, sie jedoch im Hinblick auf die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nMRK um ein Jahr auf zwei Jahre und sechs Monate ermäßigt. Die hiergegen\ngerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil hat Bestand, da die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler aufweist. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl.\nBVerfG NStZ 1997, 591), der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist (BGHR\nStGB § 46 Il Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181), Art und\nAusmaß der Verzögerung festgestellt und sodann das Maß der Kompensation\ndurch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten um ein Jahr auf zwei Jahre und sechs Monate kon-\n\nkret bestimmt.\n\nHierbei hat das Landgericht den Verfahrensgang im einzelnen untersucht und ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gekommen, daß sich eine Verfahrensverzögerung von etwa zehn Wochen durch verspätete Terminierung\nnach der Verfahrensaussetzung am 14. März 1995 und von zwei Jahren und\ndrei Monaten durch die verzögerte Anberaumung einer Hauptverhandlung zur\nBildung der Gesamtstrafe nach der zweiten Aufhebung des Senats vom 9. Oktober 1996, insgesamt also von zwei Jahren und sechs Monaten, ergibt. Die\nRevisionsbegründung macht demgegenüber nicht geltend, daß auch in weiteren Verfahrensabschnitten das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre;\nhierzu wäre im übrigen die Erhebung einer Verfahrensrüge erforderlich gewesen (vgl. BGHR StGB § 46 Il Verfahrensverzögerung 12; BGH NStZ 1999,\n313).\n\nEs ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß die Straf-\n\nkammer bei der konkreten Bestimmung der Kompensation von einer an sich\n\nverwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgegangen ist, die über der Gesamtstrafe der vorausgehenden Verurteilung vom\n27. Mai 1998 von drei Jahren und drei Monaten liegt, die nach dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht überschritten werden darf.\n\nDie Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur, daß das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten geändert wird. Denn der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber, ob er\nvon einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch\ndie Besorgnis beeinträchtigt werden, es könne ihm durch die Einlegung eines\nRechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (st. Rspr.,\nvgl. BGHSt 7, 86, 87; 27, 176, 178; 29, 269, 270). Darin erschöpft sich grundsätzlich die Bedeutung dieser Rechtsvorschrift; sie hat insbesondere nicht zur\nFolge, daß die Auffassungen und Wertungen, die der angefochtenen, aber\naufgehobenen Entscheidung zu Art und Höhe der Rechtsfolge zugrunde lagen,\nden neuen Tatrichter in irgendeiner Form binden. Dieser hat vielmehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (aufgehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88).\nHierbei hat er nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen die Einordnung\nder Tat innerhalb des Strafrahmens vorzunehmen und ist lediglich im Ergebnis\nan die durch § 358 Abs. 2 StPO gezogene Obergrenze gebunden. Hiernach\nwar die Strafkammer nicht gehindert, als an sich verwirkte Strafe zur Bestimmung des Ausmaßes der Kompensation von einer Gesamtstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten auszugehen.\n\nDiese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Senats vom 29. Oktober\n1997 - 3 StR 282/97 - zugrunde. Dort hatte der frühere Tatrichter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, während der neue\nTatrichter bei der gebotenen Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine an sich verwirkte Strafe von \"mehreren Jahren” auf zwei\nJahre ermäßigt hat. Dies hat der Senat gebilligt, wobei er davon ausgegangen\nist, daß die an sich verwirkte Strafe mindestens vier Jahre Freiheitsstrafe betragen hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom\n20. Juli 1998 - 2 BvR 2357/97).\n\nDie dargelegten rechtlichen Erwägungen, wonach aufgehobene und\nnicht mehr existente Bewertungen eines früheren Tatrichters den neuen\nTatrichter nicht binden können und somit das Maß der Kompensation unabhängig von früheren Strafzumessungsvorgängen bestimmt werden kann, werden durch eine weitere Überlegung bestätigt. Gerade in den nicht seltenen\nFällen, in denen der frühere Tatrichter die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ausreichend berücksichtigt hatte,\nsondern sich mit der allgemeinen strafmildernden Berücksichtigung der langen\nVerfahrensdauer begnügt hatte und deshalb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung des Strafausspruchs zu\nerfolgen hat, ist dem neuen Tatrichter eine Beurteilung, in welchem Umfang in\nder bisherigen Strafhöhe die dem Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zugrunde liegenden Gesichtspunkte bereits berücksichtigt sind, nicht möglich. Denn die Strafmilderungsgründe der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Be-\n\nschleunigungsgebotes überschneiden sich.\n\nDamit steht weiter in Einklang, daß nach der Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot bei einer Reduzierung des Schuldspruchs, etwa dem\nWegfall einer Tat und der dafür verhängten Einzelstrafe, nicht gebietet, die\nvom früheren Tatrichter (unter Einschluß der weggefallenen Einzelstrafe) für\nangemessen gehaltene Gesamtstrafe zu ermäßigen; es ist ihm vielmehr aus\nRechtsgründen nicht verwehrt, die gleiche Gesamtstrafe erneut zu verhängen\n(BGHSt 7, 86 ff.; vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Allerdings weist der Senat darauf hin, daß die Verhängung einer gleich hohen oder\nnur unwesentlich ermäßigten Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der früheren\nStraffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war\noder erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung eingetre-\n\nten ist.\n\nDie Höhe der Strafmaßreduzierung um ein Jahr Freiheitsstrafe für eine\nfestgestellte Verzögerung des Verfahrens von etwa zwei Jahren und sechs\nMonaten ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden, wie die Höhe\nder schließlich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil und der sonstigen, nicht auf einer Verzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beruhenden Verfahrensdauer kann\ndie verhängte Strafe im Hinblick auf die Schwere der Taten und die erheblichen\nFolgen für das mißbrauchte Kind nicht als schlechthin nicht mehr schuldangemessen bezeichnet werden. Gerade dem langen zeitlichen Abstand zwischen\nTat und Urteil kommt bei solchen Mißbrauchsfällen nur eine eingeschränkte\nBedeutung zu. Kindliche Opfer, insbesondere wenn sie vom im gleichen Fami-\n\nlienverband lebenden eigenen Vater mißbraucht werden, finden häufig erst im\n\nErwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe\neiner Strafanzeige. So verhielt es sich auch hier. Dem entspricht, daß der Gesetzgeber mit der durch das 30. StrÄndG eingeführten Regelung des § 78 b\nAbs. 1 Nr. 1 StGB das Ruhen der Verjährung bei Straftaten nach §§ 176 bis\n179 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers angeordnet und damit zu erkennen gegeben hat, daß er solche Delikte auch noch\nnach längerem zeitlichen Abstand für verfolgungswürdig erachtet (vgl. Begründung des Entwurfs vom 29. Juni 1992, BTDrucks. 12/2975 S. 1, 4).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 8 358 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\nDas Verschlechterungsverbot gebietet dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren\n\nTatrichters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des\n\n-10-\n\nBeschleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen\nStrafzumessungsvorgang zu ermitteln, ohne an die Höhe der früheren Strafe\ngebunden zu sein. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der\n\nKompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.\n\nBGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 - LG Kiel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/3-str-361-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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