{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-03_3_StR_406_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"3 StR 406/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 406/99\n\nvom\n\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 1999, soweit es ihn betrifft, im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der mit der Sachrüge gerechtfertigten Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht einen nach § 146 Abs. 2\nStGB a.F. zu prüfenden minderschweren Fall für den Angeklagten verneint hat,\nmachen deutlich, daß es bei der gebotenen Gesamtwürdigung das Gewicht der\nHaupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, als maßgeblich und ausschlaggebend angesehen hat. \"Allein schon das Ausmaß und der Zuschnitt der\nTat mit dem Bemühen, das Geld professionell zu fälschen\", verbieten nach\n\nMeinung des Landgerichts \"die Einstufung der Tat\" als minderschwer (UA\n\nS. 21/22). Eine solche Argumentation unterliegt durchgreifenden Bedenken,\nweil bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, jeweils auf den einzelnen Tatbeteiligten abzustellen ist. Für die Bewertung und Gewichtung einer\nTeilnanmehandlung kommt es daher in erster Linie auf den Unwert des vom\nTatbeteiligten erbrachten Tatbeitrags sowie auf die dadurch verwirklichte und\nvon seiner Person bestimmte Schuld als solche an und erst in zweiter Linie und\nnur mittelbar auf das mit der Haupttat verwirklichte Unrecht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 49). Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht, wäre es sich dessen bewußt gewesen, die Frage des\nminderschweren Falls nach § 146 Abs. 2 StGB a.F. für den Angeklagten an-\n\nders beurteilt hätte.\n\nRechtlich nicht unbedenklich ist auch die Begründung, mit der das\nLandgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB versagt hat. Die Ausführungen im Urteil, mildernde Umstände von \"Ausnahmecha-\n\nrakter\" seien nicht zu erkennen und es sei keine \"... außerordentliche Konfliktlage\" begründet, lassen besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß\nfür die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB\nnicht eine Ausnahmesituation oder gar eine außerordentliche Konfliktlage gegeben sein muß, vielmehr entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung von Tat\nund Persönlichkeit des Verurteilten zur Feststellung von Umständen mit solchem Gewicht führt, daß die Strafaussetzung \"als nicht unangebracht und als\nden allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\"\nerscheint (BGHSt 29, 370, 371). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Umstände,\ndie bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände\nim Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB erlangen können (st. Rspr.; vgl. BGH\n\nNStZ 1991, 581).\n\nBei der demnach gebotenen neuen tatrichterlichen Entscheidung zum\nStrafausspruch wird Gelegenheit gegeben sein, den weiteren im Teilaufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken Rechnung zu\ntragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-406-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-406-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.137931+00:00"}}