{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-03_3_StR_346_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"3 StR 346/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 346/99\n\nvom\n\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 1999, soweit es die Angeklagte be-\n\ntrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine\nGesamttfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat nur zum Strafausspruch in\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist\nsie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, weist das Urteil\nin sachlichrechtlicher Hinsicht lediglich insofern einen die Angeklagte beschwerenden Fehler auf, als die Strafkammer die Zäsurwirkung des Strafbefehls des\nAmtsgerichts Moers vom 6. Mai 1997 verkannt und deswegen zu Unrecht aus\nden (in Wahrheit mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997 gesamtstrafenfähigen) Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Moers vom\n30. November 1998 (Tatzeit: 10. April 1997) zusammen mit den jetzt verhängten vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten nachträglich\neine Gesamtstrafe gebildet hat. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts\nzuträfe, das Amtsgericht Moers habe in dem Urteil vom 30. November 1998\nbewußt von der Möglichkeit des 8 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht\nund von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997\nabgesehen, hätte das nicht zur Folge, daß die Zäsurwirkung des Strafbefehls\nvom 6. Mai 1997 wieder entfallen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 3725, 3726 =\nNStZ 1999, 182, 183; BGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 562/98). Da\ndie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten nach Erlaß\ndes Strafbefehls vom 6. Mai 1997 begangen worden sind, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder mit der Geldstrafe des Strafbefehls noch\nmit den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 1998 in Betracht. Der Senat ist jedoch dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht gefolgt, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten (drei Jahre und neun Monate abzüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 30. November 1998) zu erkennen, weil dies im Ergebnis dazu geführt hätte, daß die Beschwerdeführerin durch das Revisionsgericht milder bestraft worden wäre als der Mitangeklagte J. durch das Landgericht, der zwar auch Täter der Einfuhr, aber in\n\nden beiden ersten Fällen lediglich Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens war.\n\nDer Senat ist nicht gehindert, das Urteil in dem dargelegten Umfang im Beschlußweg aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. zu der zwingend an die\nAntragstellung des Generalbundesanwalts gebundenen Beschlußverwerfung\nBGHR StPO 8 349 Il Antrag 1 und Verwerfung 4).\n\nDaher hat der neue Tatrichter nunmehr aus den rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen der angefochtenen Entscheidung eine neue Gesamtstrafe festzusetzen. Da die der fehlerhaften Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, konnten\n\ndiese bestehen bleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nKrankheit gehindert, zu\nunterschreiben.\n\nKutzer\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-346-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-346-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.096330+00:00"}}