{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-03_3_StR_333_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"3 StR 333/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 333/99\n\nvom\n\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n\n3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Heinz-Werner K. wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 1999,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 66 und 151 der Verur-\n\nteilung,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Heinz-Werner K.e wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. August 1999 zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDie auf 8 247 Satz 2 und Satz 4 StPO i.V.m. 8 338 Nr. 5 StPO gestützte\nRüge, über die Entlassung der Zeugin Daniela Kr. sei rechtsfehlerhaft in\nAbwesenheit des Angeklagten und vor seiner Unterrichtung verhandelt worden,\n\nist begründet.\n\n1. Wie dem Vorbringen des Angeklagten, das den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, sowie dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann, wurde die Zeugin Daniela Kr. in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache vernommen, sodann blieb sie auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 61 Ziffer 2 StPO unvereidigt und wurde im\nEinverständnis der anwesenden Beteiligten entlassen. Nunmehr wurde der Angeklagte wieder in den Saal gerufen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin Daniela Kr. unterrichtet. Auf Befragen des Vorsitzenden\nhierzu stellte auch der Angeklagte keinen Antrag auf Vereidigung der Zeugin,\nder Vorsitzende wiederholte sodann seine auf § 61 Ziffer 2 StPO gestützte An-\n\nordnung, daß die Zeugin als Geschädigte unvereidigt bleibt.\n\nDanach ist zwar die in Abwesenheit des Angeklagten fehlerhaft erfolgte\nerste Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin Daniela\n\nKr. geheilt worden, jedoch nicht die fehlerhaft in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten erfolgte Verhandlung über die Entlassung der Zeugin. Die Verhandlung\nüber die Entlassung eines Zeugen gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern\nist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil\nder Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO 8 247 Abwesenheit 15; § 338 Nr. 5\nAngeklagter 5 und 23; BGHR StPO 8 247 Abwesenheit 18). Der Angeklagte,\ndessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung eines\nZeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muß daher zur Verhandlung\nüber die Entlassung wieder zugelassen werden. Ein schon bisher in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten während eines Verfahrensabschnitts 8 338 Nr. 5\nStPO nicht eingreift, etwa weil der Angeklagte nach Unterrichtung über den\nwesentlichen Inhalt der Zeugenaussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet\nhat (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), liegt hier nicht\nvor. Dahinstehen kann, ob in einem nachträglich geäußerten ausdrücklichen\nVerzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen (vgl. dazu BGHR\nStPO § 247 Abwesenheit 19) konkludent die Erklärung gesehen werden kann,\ndaß er auch auf Fragen an den Zeugen verzichte; denn nach dem Revisionsvortrag und ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte\nnicht auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet, sondern lediglich keinen An-\n\ntrag auf Vereidigung gestellt.\n\n2. Das Urteil beruht in den Fällen 1 bis 66 und 151 der Verurteilung, die\ndie Taten zum Nachteil der Stieftochter Daniela Kr. betreffen, auf der Aussage der Zeugin Kr. . Die zugrundeliegenden Feststellungen hat das\nLandgericht nicht nur auf die umfassenden Geständnisse des Angeklagten und\nseiner mitangeklagten früheren Ehefrau gestützt, sondern zur Bestätigung der\nZuverlässigkeit ausdrücklich ausgeführt, daß sich die Geständnisse u.a. mit\n\nden Angaben der Zeugin Daniela Kr. decken (vgl. UA S. 9).\n\nDemgegenüber kann der Senat ausschließen, daß der Schuldspruch in\nden übrigen Fällen, die die Taten zum Nachteil der Kinder Sylvia und Sascha\nK. betreffen, von diesem Rechtsfehler berührt werden. In diesen Fällen war\ndaher die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin Daniela Kr. kein\nwesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung. Die für diese 133 Taten verhängten, an sich maßvollen Einzelstrafen, können dennoch nicht bestehen\nbleiben, weil der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen\nvermag, daß sich die in den Fällen 1 bis 66 und 151 der Verurteilung mit aufzuhebenden Einzelstrafen, unter denen sich auch die Einsatzstrafe von drei\nJahren Freiheitsstrafe befindet, nach Anzahl und Höhe auch auf die übrigen\n\nEinzelstrafen ausgewirkt haben.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nKrankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-333-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-333-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.067958+00:00"}}