{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-11-03_3_StR_333_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"3 StR 333/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 333/99\n\nvom\n\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999\ngemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 1. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nhierdurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der sie sich gegen diese Verurteilung\nwendet, ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin neben einer nicht ord-\n\nnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben hat.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung von § 247 Satz 2 und 4, 8 230, § 238\nNr. 5 StPO entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDie Revision teilt schon nicht den Inhalt der Anträge der Nebenklägervertreter\nauf Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung und auch nicht den\nGerichtsbeschluß mit, mit dem die Entfernung der Angeklagten angeordnet\n\nwurde; außerdem fehlt es an der Mitteilung von Zeitpunkt und Dauer der Ent-\n\nfernung der Angeklagten sowie der Verfahrensvorkommnisse während und\n\nnach der Abwesenheit der Angeklagten.\n\nWeder in der Revisionseinlegungsschrift vom 3. Februar 1999 noch in\ndem Schriftsatz vom 11. Mai 1999, in dem die Revision mit Fehlern der Beweisaufnahme begründet und ausgeführt worden ist, \"nach alledem ist das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben\", hat die Beschwerdeführerin eine\nallgemeine Sachrüge erhoben. Mag in dem letzten Satz der Revisionsbegründungsschrift noch ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender\nRevisionsamtrag zu sehen sein, daß das Urteil insgesamt angefochten und\naufgehoben werden soll, eine im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zulässige Sachrüge enthält er nicht. Diese setzt voraus, daß die Revision allein oder neben\nder Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597;\nBGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). Die den Inhalt der\nSachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil fest-\n\ngestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist\n\ndem Revisionsvorbringen selbst bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung im wesentlichen\n\ngeständig war.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nKrankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-333-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/3-str-333-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.042588+00:00"}}