{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-27_3_StR_309_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"3 StR 309/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 309/99\nvom\n27. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 22. Januar 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen\nunter Einbeziehung von Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen sowie zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt und eine Nebenfolge nach § 20 TierschG aufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren\nräuberischen Erpressung, wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Einzelangriffen gegen die beiden Gesamtstrafen. Das Rechtsmittel\nbleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte von\nOktober 1997 bis Januar 1998 in vier Fällen aus Bauwagen bzw. einem Geschäftshaus, in die er gewaltsam eingedrungen war, Werkzeuge im Gesanmtwert von über 6.000 DM entwendet. Am 19. Januar 1998 war der Angeklagte\ndurch Strafbefehl wegen einer Umweltstraftat zu einer noch nicht erledigten\nGeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Das Landgericht ist deshalb\n\nvon einer Zäsurwirkung des Strafbefehls ausgegangen. Aus den Einzelstrafen\n\nfür die Diebstähle von zweimal sechs Monaten, sieben und neun Monaten\nFreiheitsstrafe, der Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus dem zäsurbildenden\nStrafbefehl, einer weiteren durch Strafbefehl vom 26. Januar 1998 verhängten\nund ebenfalls noch nicht erledigten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie den Einzelstrafen von zwei Monaten und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus einem Urteil wegen vorsätzlicher\nTierquälerei in zwei Fällen (Gesamtstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung) hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und neun Monaten gebildet.\n\nIn der Zeit von März bis Juni 1998 hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in weiteren acht Fällen Gegenstände in einem\nGesamtwert von über 10.000 DM entwendet und ist dabei in sechs Fällen in\nGebäude oder auf umfriedete Grundstücke eingedrungen. In einem weiteren\n(neunten) Fall flüchtete er ohne Beute. Das Landgericht hat deswegen auf\nEinzelstrafen von drei Monaten, fünfmal sechs Monaten, sieben Monaten, acht\nMonaten sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Wegen\nder Beteiligung an einem Überfall auf eine Sparkasse im Juni 1998, bei der der\nMittäter aus einer scharfen Waffe einen Schuß abgegeben und 4.800 DM erbeutet hatte, verhängte das Landgericht die Einsatzstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten und bildete aus den genannten zehn Einzelstrafen eine weitere\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.\n\nDie Revision beanstandet, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die - auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene -\nZäsurwirkung zur Verhängung von zwei Gesamtstrafen von insgesamt neun\n\nJahren und neun Monaten geführt hat. Unter Bezug auf die Entscheidung\n\nBGHSt 41, 310, 313 rügt sie, wegen der Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung sei es im Ergebnis statt zu einer Verschärfung der Einsatzstrafe zu einer\nKumulation der verhängten Strafen gekommen. Das Gesamtstrafübel sei vom\nLandgericht bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen nicht berücksichtigt\n\nworden.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß den Urteilsgründen eine ausdrückliche\nAuseinandersetzung mit dem Gesamtstrafübel nicht zu entnehmen ist. Dies\n\ngefährdet den Bestand des Urteils hier indes nicht.\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, darf die wegen\nder Zäsurwirkung notwendige Verhängung zweier getrennter Strafen nicht dazu\nführen, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen (BGHSt 41, 310, 311). Das Gericht muß einen Nachteil ausgleichen, der sich für einen Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, daß die Bildung mehrerer Gesamtstrafen zu einem\nzu hohen Gesamtstrafenübel führt. Dabei muß allerdings auch berücksichtigt\nwerden, daß die Bildung mehrerer Gesamtstrafen ihre Ursache in der Zäsurwirkung einer Verurteilung und der trotz der Verurteilung fortdauernden Begehung von Straftaten durch den Angeklagten hat. Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, daß die Summe der Gesamtstrafen\ndie ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf\n(vgl. BGHSt 43, 216, 218). Der Aspekt des Gesamtstrafenübels gewinnt gesteigerte Bedeutung bei einer voraussichtlichen Gesamtstrafenvollstreckungsdauer, die diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet (vgl. BGH NStZ 1999, 182). Die Ausführungen in BGHR StGB § 55\n\nBemessung 1 sind angesichts der allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs-\n\npflicht allein der bestimmenden Strafzumessungsgründe (st. Rspr., vgl. BGHR\nStPO § 267 Ill 1 Strafzumessung 2; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18;\nBtMG § 29 Strafzumessung 10) nicht dahin zu verstehen, daß diese Überlegungen in jedem Fall durch Zäsurwirkung erzwungener mehrfacher Gesamtstrafenbildung in den Urteilsgründen zu erörtern sind. Einer ausdrücklichen\nErörterung des Gesamtstrafenübels in den Urteilsgründen bedarf es jedenfalls\ndann nicht, wenn sich dieses nicht in einer außergewöhnlich hohen Strafe ausdrückt. So liegt es hier: Der Angeklagte hat sich von den zwei gegen ihn ergangenen Strafbefehlen nicht warnen und von der Fortsetzung einer Einbruchserie mit teilweise hoher Beute nicht abhalten lassen. Die Summe aller für die\n18 Straftaten verhängten Einzelstrafen beträgt 14 Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe sowie 70 Tagessätze Geldstrafe und liegt damit ganz deutlich über\ndem Gesamtstrafübel, so daß eine Kumulation der Einzelstrafen (vgl. BGHSt\n41, 310, 313) nicht zu besorgen ist.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat: Bei dem Überfall auf die Landessparkasse in B. hatte der Angeklagte das Fahrzeug für den Weg zum Tatort zu\nVerfügung gestellt und gesteuert, hatte dem Mitangeklagten, der sich von dem\nAngeklagten leiten ließ, die scharfe Waffe zur Verfügung gestellt, diesen vor\ndas Geldinstitut gefahren und sodann am vereinbarten Treffpunkt auf ihn ge-\n\nwartet. Die Beute hatten die Angeklagten, wie von Anfang an geplant, unter\n\nsich geteilt. Daß der Angeklagte auf Grund dieser Feststellungen vom Landgericht nicht als Mittäter sondern nur als Gehilfe verurteilt worden ist, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 5; BGH NStZ-RR 1998, 136 jeweils m.w.Nachw.), beschwert ihn aber\n\nnicht.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/3-str-309-99","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/3-str-309-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.941011+00:00"}}