{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-27_3_StR_267_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"3 StR 267/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 267/99\n\nvom\n\n27. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 gemäß\n8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nAuf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Lübeck vom\n29. April 1999, durch den es die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil vom 15. Februar 1999 als unzulässig verworfen hat,\n\naufgehoben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\nmit Waffendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat es die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten - gestützt auf § 346 Abs. 1 StPO- als unzulässig verworfen, weil\nRechtsanwalt M. , der die rechtzeitig bei Gericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift gefertigt und unterzeichnet hat, nicht vom Angeklagten bevollmächtigt sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte\nmit dem zulässigen und begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nAbgesehen davon, daß der Verwerfungsgrund fehlender Bevollmächtigung des für den Revisionsführer tätigen Rechtsanwalts nach herrschender\nMeinung von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach 8 346 Abs. 1\nStPO nicht umfaßt ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 346\nRdn. 10; Paulus in KMR 8346 Rdn.5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 346 Rdn. 2), trifft die angegriffene Entscheidung auch inhaltlich nicht\n\nzu. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n\"Ausweislich der von Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 30. April\n1999 dem Landgericht Lübeck übersandten Strafprozeßvollmacht (Bd. IV Bl. 6,\n7) hat der Angeklagte diesen am 2. Februar 1999 rechtswirksam bevollmächtigt; dafür, daß die Revisionsbegründungsschrift vom 16. April 1999 von\nRechtsanwalt M. lediglich in Vollmacht des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt N. erfolgt ist, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Daß Rechtsanwalt\nM. die Vollmacht erst am 30. April 1999 auf entsprechende telefonische\nAnforderung des Vorsitzenden der X. Großen Hilfsstrafkammer zu den Akten\ngereicht hat, trägt die Verwerfung der Revision durch das Tatgericht nicht; die\nAusübung der Rechte des Verteidigers ist von der Vorlage bzw. eines Nachweises einer schriftlichen Vollmacht nicht abhängig (vgl. BGH, Beschluß vom\n09.10.1989, 2 StR 352/89 m.w.N.).\"\n\nDem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß die zitierte Entscheidung\nin BGHSt 36, 259 abgedruckt ist. Die Revision ist auch im übrigen formell nicht\n\nzu beanstanden.\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/3-str-267-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/3-str-267-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.918301+00:00"}}