{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-27_3_StR_241_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"3 StR 241/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 241/99\nvom\n27. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 2. März 1999\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (richtig: schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg. Nach den Feststellungen überfiel der mit Ausnahme des Nasenbereichs vermummte und von der Raumüberwachungskamera photographierte\nAngeklagte am 21. Oktober 1994 eine Sparkasse. Er bedrohte die Kassiererin\nmit einer Pistole - nicht ausschließbar einer Scheinwaffe - und erpreßte so die\nHerausgabe von 7180 DM. Die Kammer hat sich aufgrund der \"gesamten Indizien” (UA S. 8) von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten\nüberzeugt. Dabei hat sie ihrer Überzeugungsbildung auch die Ergebnisse eines anthropometrischen Vergleichsgutachtens, wonach der Angeklagte mit einer Sicherheit von mindestens 96,7 % der Täter ist, und eines\n\n\"Jeansfaltenvergleichsgutachtens”, wonach es sich bei einer beim Angeklagten\n\nbeschlagnahmten Jeanshose mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Hose han-\n\ndelt, die vom Täter beim Überfall getragen wurde, zugrundegelegt.\n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den sachlichrechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der\nTatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimißt, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die\nAusführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil\nwiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83). Der\nUmfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage\nund der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl.\nBGHSt 39, 291, 296 f.; BGHR StPO 8 261 Sachverständiger 6).\n\n1. Diesen Anforderungen genügt die Darstellung des anthropologischen\n\nGutachtens nicht. Die Kammer teilt zu dem Gutachten lediglich mit:\n\n\"Nach dem weiteren Gutachten des Sachverständigen Professor\nDr. H. ‚ der den Angeklagten anatomisch \"”vermessen” und anschließend\nam Tatort und auf der Dienststelle der Polizeiinspektion W.\n\"ausgemessen” hat, ist bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von theoretisch mi-\n\nnimal 3,3 Prozent bis maximal 1,2 Prozent davon auszugehen, daß das beim\n\nAngeklagten und beim Täter festgestellte Körpermaß-Merkmals-Muster ein und\nderselben Person angehört. Demgemäß ergibt sich eine Sicherheit für die Tä-\n\nterschaft des Angeklagten von 96,7 Prozent bis 98,8 Prozent.”\n\nEine derartige, im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des\nGutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um\nein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das\ndaktyloskopische Gutachten (BGHR StPO 8 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.: Angabe des Mittelwerts genügt) oder\ndie Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314), handelt (grundlegend\nBGHSt 39, 291, 297 ff.). Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein\nanthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Lichtbildern der\nRaumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körperma-Ben des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des\nTatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGH, Urt. vom\n26. Mai 1999 - 3 StR 110/99), nicht.\n\nUm dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und\nseines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wieviele übereinstimmende metrische Körpermerkmale der\nSachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und\nWeise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat. Auch fehlen Ausführungen im\nUrteil, aufgrund welcher Berechnungen der Sachverständige zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß der Angeklagte mit einer Sicherheit von 96,7 - 98,8 % der Täter\nist. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welches biostatistische Vergleichs-\n\nmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt (vgl. zu dem Problem\n\nder Merkmalshäufigkeit und zur Berechnung Knußmann, NStZ 1991, 175, 176;\nzum gleichgelagerten Problem bei der DNA-Analyse BGHSt 38, 320; BGHR\nStPO § 261 Identifizierung 11), d.h. ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick\nauf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das\nwegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung\nrepräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der männlichen Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt, oder ob es sich nur um\nmehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage\nrelativierende Anhaltswerte handelt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR\n110/99; Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen\nauf Grund von Bilddokumenten NStZ 1999, 230; Knußmann aaO 177).\n\n2. Auch die Ausführungen zum ”Jeansfaltenvergleichsgutachten” begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war zwar nicht\ngehindert, eine solche, bislang nicht in größerem Umfang erprobte kriminaltechnische Erkenntnisquelle (vgl. hierzu Senatsentscheidung NStZ 1998, 528,\n529; hierzu auch Kohlhoff, Kriminalistik 1997, 421 ff.) im Rahmen der Beweiserhebung zu berücksichtigen. Die Aufklärungspflicht kann gebieten, sich\nauch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein\nanerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht dann aber diesen\nUmstand einer kritischen Betrachtung zu unterziehen, die sich sowohl auf die\nallgemeinen Grundsätze der neuen Methode selbst als auch auf ihre konkrete\nAnwendung beziehen muß (BGHSt 41, 206, 215; BGH NStZ 1994, 250). Insbesondere ist der Tatrichter zu einer kritischen Würdigung des Beweiswerts ver-\n\npflichtet.\n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Kammer hat\n\nausgeführt:\n\n\"Nach dem Gutachten des kriminaltechnischen Sachverständigen ist eine der bei dem Angeklagten beschlagnahmten Hosen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Jeanshose, die bei dem Überfall auf die Sparkasse durch die\nRaumüberwachungskamera abgelichtet wurde. Der Sachverständige hat in der\nHauptverhandlung überzeugend dargelegt, daß Jeanskleidung in doppelter\nHinsicht Besonderheiten aufweist. Zum einen weist die Kleidung eine Oberflächenstruktur auf, die keinen Gesetzmäßigkeiten unterworfen und nicht reproduzierbar ist. Zum anderen entstehen - und dies ist das Entscheidende - beim\nTragen von Jeanshosen individuelle Gebrauchsfalten, die nicht mehr zu beseitigen sind. Diese charakteristischen Merkmale spiegeln sich dabei in den\nLichtbildern wider und sind damit hervorragend geeignet, für vergleichende\nUntersuchungen im Hinblick auf Identifizierungen herangezogen zu werden. Im\nvorliegenden Fall ließen sich bei einer der Hosen des Angeklagten auf der\nrechten Seite drei und auf der linken Seite zwei Falten feststellen, die sich auf\nden Lichtbildern wiederfinden, die von der Raumüberwachungskamera ge-\n\nmacht wurden.”\n\nDie Kammer teilt nicht mit, worauf die Erkenntnis beruht, daß beim Tragen von Jeans individuelle Gebrauchsfalten entstehen, die nicht zu beseitigen\nsind. Hinsichtlich des Faltenbildes beschränkt sich die Kammer auf den Hinweis, daß auf der rechten Seite der Jeans des Angeklagten drei und auf der\nlinken Seite zwei Falten festzustellen seien, die sich auch auf den Lichtbildern\nder Raumüberwachungskamera wiederfänden. Mangels Beschreibung der\nLichtbilder - bezüglich der Einzelheiten kann von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht werden - ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob\nund in welchem Umfang die Lichtbilder zu Vergleichszwecken geeignet sind.\nAuch ist zu beachten, daß die Begutachtung eineinhalb Jahre nach der Tat\nstattfand, so daß sich die Kammer mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob durch den weiteren Gebrauch der Hose weitere Falten entstanden sein\n\nkönnten, die das Faltenbild insgesamt verändert haben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 88 267, 72\n\nZum Umfang der Darlegungspflicht bei nicht standardisiertenSachverständigengutachten in den Urteilsgründen (hier: Anthropologisches Vergleichsgut-\n\nachten und sog. \"Jeansfaltenvergleichsgutachten”).\n\nBGH, Urt. vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 - LG Oldenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/3-str-241-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/3-str-241-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.894869+00:00"}}