{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-20_3_StR_345_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"3 StR 345/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 345/99\n\nvom\n\n20. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n20. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. März 1999 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat bereits ein erstes Urteil des Landgerichts mit Beschluß\nvom 5. Januar 1999 - 3 StR 405/98 - aufgehoben, aber dabei die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Nachprüfung des\nneuen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO). Der Senat kann die für den jeweiligen Schuldspruch erforderlichen\nFeststellungen mit noch hinreichender Deutlichkeit dem Gesamtzusammenhang der aufrechterhaltenen Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aus\n\ndem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 1997 und der von\n\nder Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen entnehmen, die allerdings\n\n- im Aufbau verfehlt - über die rechtliche Würdigung verstreut sind.\n\nDagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand haben. Die gegen den Angeklagten K. wegen Anstiftung zur\nversuchten Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren\nsowie die gegen ihn wegen versuchten Betrugs in einem besonders schweren\nFall festgesetzte Strafe von einem Jahr und die gegen den Angeklagten A.\nwegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum\nBetrug verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr waren aufzuheben, weil das\nLandgericht - wie auch in den übrigen Fällen - nicht mitgeteilt hat, welchem der\nnach Sachlage zumindest drei in Betracht kommenden Strafranmen es die jeweilige Strafe entnommen hat. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die\nAnstiftung zur versuchten Brandstiftung hätte die Kammer z.B. darlegen müssen, ob sie der Strafzumessung den Normalstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB\na.F. (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) zugrundegelegt hat,\noder ob sie im Hinblick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 22, 23\nStGB einen minder schweren Fall gemäß § 308 Abs. 2 StGB a.F. (Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre) angenommen hat oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Strafranmen des § 308 Abs. 1 StGB a.F.\ngemäß 8 23 Abs. 2, 8 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis sieben Jahre und sechs\n\nMonate) zu mildern.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafen auch bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen in\nden Fällen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, in denen der\n\nStrafrahmen nicht zweifelhaft sein kann, weil entweder nur ein Strafrahmen zur\n\nVerfügung steht (Verurteilung des Angeklagten K. wegen Betruges in zwei\nFällen) oder die Annahme eines minder schweren Falles fern liegt (Verurteilung des Angeklagten K. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\nund des Angeklagten A. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\nin Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug). Deshalb waren auch die üb-\n\nrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nHinzu kommt, daß die Kammer keine Feststellungen zum persönlichen\nWerdegang und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen\nhat und die Urteilsgründe auch nicht erkennen lassen, daß sie sich um deren\nAufklärung bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 267 Ill 1 Strafzumessung 9, 10, 12,\n17, 18).\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/3-str-345-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/3-str-345-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.548221+00:00"}}