{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-20_3_StR_324_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"3 StR 324/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 324/99\n\nvom\n\n20. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. März 1999 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\na) im Strafausspruch,\nb) hinsichtlich der Verfallsanordnung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist gegenstandslos, da die Revision\nnach dem Vortrag in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 1999 noch\nals rechtzeitig eingegangen anzusehen ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zur Einziehungs-\n\nentscheidung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen ha-\n\nben der Strafausspruch und die Verfallsanordnung keinen Bestand. Hierzu hat\n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht bei\nder Strafzumessung in den Fällen Il. 1) und 2) strafschärfend berücksichtigt\nhat, der Angeklagte habe 'als Berufsschullehrer durch diese Straftaten die\nRechtstreue von Jugendlichen gefährdet und in der übrigen Bevölkerung Empörung ausgelöst' (UA S. 19). Denn es bestand im vorliegenden Fall kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang zwischen dem\nBeruf des Angeklagten und seinen Straftaten (vgl. Gribbohm in LK, 11. Aufl.\n8 46 Rdn. 103, 177). Daß eine Tat wegen der Persönlichkeit eines Tatbeteiligten Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, ist - für sich genommen - für die Strafzumessung unerheblich (Gribbohm, aaO, Rdn. 103); insoweit hat die Strafkammer jedenfalls keine hinreichenden Feststellungen getroffen, warum diesem Aspekt im vorliegenden Fall ausnahmsweise besonders strafschärfendes\n\nGewicht zukommen soll.\n\nZu der Einzelfreiheitsstrafe im Fall Il. 3) ist anzumerken, daß die Verneinung eines minder schweren Falles an sich revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Gerichts, daß 'ein\nGeständnis auch hier nicht vorlag, das strafmildernd hätte berücksichtigt werden können' (UA S. 19). Denn es fehlte nicht nur an einem in der Hauptverhandlung abgelegten, entlastend ins Gewicht fallenden Geständnis (vgl. Gribbohm, aaO, Rdn. 207), vielmehr hatte der Beschwerdeführer sogar seine geständnisgleiche Äußerung vom 11. Februar 1997 durch seinen Verteidiger widerrufen lassen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision erfolgte Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bedeutung einer in der Hauptverhandlung\n\nnicht aufrechterhaltenen Offenbarung im Fall des 8 31 BtMG geht deswegen\n\nfehl, weil der Angeklagte rein gar nichts zu einer über seinen eigenen Tatbei-\n\ntrag hinausgehenden Aufklärung beigetragen hat.\n\nDa aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß die oben a) dargestellten fehlerhaften Erwägungen auch in die Zumessung dieser Einzelstrafe\neingeflossen sind, erscheint die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs an-\n\ngezeigt.\n\nKeinen Bestand haben kann ferner die Verfallsanordnung bezüglich der\nbeim Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge. Deren Verfall wird auf UA\nS. 20 ff. damit begründet, daß die Gelder 'mit überwiegender Wahrscheinlich-\n\nkeit aus Straftaten stammten oder für solche bestimmt' waren.\n\nDiese Feststellung reicht zur Anwendung des § 73 d StGB nicht aus. Die Vorschrift eröffnet ausschließlich die Abschöpfung des aus kriminellen Taten Erlangten (BT-Drucks. 11/6623, S. 4 unter A. und S. 5 unter IIl.). Dem gegenüber\nunterliegen für zukünftige Straftaten 'bestimmte' Tatmittel lediglich der Einziehung, und eine solche ist nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich hinsichtlich eines\nden Gegenstand des Verfahrens bildenden, in strafbarer Weise in die Wege\n\ngeleiteten Delikts.\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, daß es nahe liegt, vor einem mit Unsicherheiten befrachteten Rekurs auf § 73 d StGB eine Verfallsanordnung\n(nach dem maßgeblichen Bruttoprinzip auch in beträchtlicher Höhe) gemäß\n88 73, 73 a, 73b StGB im Hinblick auf die Veräußerung von 10 bzw. 15 Kilo-\n\ngramm Haschisch (durch den Angeklagten) zu treffen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\n\nRechtlichen Bedenken begegnet zudem die - wenn auch eingeschränkte - strafschärfende Berücksichtigung der beiden \"Vorstrafen\" des Angeklagten.\nDiese waren nach der Begehung der beiden Taten zu Il. 1 und Il. 2 der Urteilsgründe erfolgt und konnten insoweit keine Warnwirkung entfalten. Im übrigen\nwird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben, ob diese Geldstrafen erledigt sind oder ob diese Zäsurwirkung entfalten und insoweit noch die\n\nBildung einer nachträglichen Gesamtstrafe in Betracht kommt.\n\nGegen das Verbot der Doppelverwertung nach 8 46 Abs. 3 StGB verstößt die Erwägung, der Angeklagte habe lediglich aus dem eigensüchtigen\nMotiv des finanziellen Vorteils gehandelt, da eine Gewinnerzielungsabsicht\nzum Tatbestand des Handeltreibens gehört und die Urteilsfeststellungen keinen Beleg für ein besonders verwerfliches übersteigertes Gewinnstreben ergeben. Andererseits war es nicht gerechtfertigt, zugunsten des Angeklagten zu\nberücksichtigen, er habe durch die Verfallsanordnung einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten. Da bei richtiger Rechtsanwendung nach 88 73 ff. StGB\nnur das für verfallen erklärt werden kann, was ein Täter aus Straftaten erlangt\nhat, stellt diese Anordnung nur die Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Ver-\n\nmögenszuwachses dar (BGHSt 31, 145 f.). Diese stellt - anders als etwa die\n\nEinziehung eines mit legalen Einkünften finanzierten Tatwerkzeuges - keinen\nNachteil dar, der bei der Strafzumessung zugunsten des Straftäters berücksichtigt werden kann (BGH NStZ 1995, 491).\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/3-str-324-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/3-str-324-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.525769+00:00"}}