{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-13_3_StR_417_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"3 StR 417/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 417/99\n\nvom\n\n13. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am\n13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit\nmit versuchter Gefangenenbefreiung im Amt und mit versuchter\nStrafvereitelung im Amt sowie der Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über ein Würgeholz schuldig ist.\n2. Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung und mit versuchter Strafvereitelung im Amt sowie\nwegen des \"Besitzes eines nach dem Waffengesetz unerlaubten Gegenstandes\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, vier Monaten und einer\nWoche verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abgeändert; im übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet, auch der Strafausspruch kann im Ergebnis auf-\n\nrechterhalten werden.\n\n1. Das Delikt der Gefangenenbefreiung im Amt nach § 120 Abs. 1 und 2\nStGB ist hier nicht vollendet worden. Nach den Feststellungen gelang es dem\nGefangenen lediglich, sich nach Durchsägen der Gitterstäbe aus dem Haftraum abzuseilen, nicht aber das Anstaltsgelände zu verlassen, da er den Zaun\nnicht zu überwinden vermochte, über den Monitor der Überwachungsanlage\nentdeckt und von Vollzugsbediensteten ergriffen worden ist. Damit hatte er die\nFreiheit nicht wiedererlangt, was Voraussetzung der Vollendung des Tatbestandes der Gefangenenbefreiung gewesen wäre (BGHSt 9, 62, 63; von\nBubnoff in LK, 11. Aufl. 8 120 Rdn. 44 m.w.Nachw.). Der Senat hat insoweit\nden Schuldspruch auf versuchte Gefangenenbefreiung im Amt umgestellt und\n\nauch im übrigen neu gefaßt.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen der Bestechlichkeit und der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung durch versuchte Gefangenenbefreiung im\nAmt und versuchte Strafvereitelung im Amt widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1987, 1340 f. m.w.Nachw.),\n\nsie beschwert indessen den Angeklagten nicht.\n\n2. Auch der Strafausspruch hat letztlich Bestand. Der Senat schließt\naus, daß die Strafkammer eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn\nsie nur von versuchter Gefangenenbefreiung im Amt ausgegangen wäre, da sie\nzum einen die Strafe dem Strafrahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen und zum anderen ausdrücklich berücksichtigt hat, daß dem Gefangenen\n\ndie Flucht nicht geglückt ist.\n\nSoweit in den Strafzumessungserwägungen rechtlich bedenkliche, strafschärfend berücksichtige Wendungen enthalten sind, beruht hierauf das\nStrafmaß im Ergebnis nicht. Die Strafkammer hat erörtert, daß der Angeklagte\n\nzugleich drei Straftatbestände verletzt hat und sodann ohne nähere Differen-\n\nzierung Umstände zu Lasten des Angeklagten gewertet, die jeweils bei einem\nTeil dieser Delikte gesetzliches Tatbestandsmerkmal sind. So hätte der Umstand, daß der Angeklagte aus wirtschaftlichen Interessen und eigennützigen\nMotiven gehandelt hat, nur bei der Bewertung der Delikte der Gefangenenbefreiung und der Strafvereitelung, nicht aber bei der Bestechlichkeit herangezogen werden dürfen, bei der die Vorteilsabsicht zum Tatbestand gehört. Ebenso\nhätte der schwerwiegende Mißbrauch der Vertrauensstellung als Vollzugsbediensteter nur bei dem Tatbestand der Bestechlichkeit, nicht aber dem der\nGefangenbefreiung im Amt und der Strafvereitelung im Amt berücksichtigt werden dürfen. Da jedoch bei richtiger Rechtsanwendung von zwei Taten, der Bestechlichkeit einerseits und der versuchten Gefangenenbefreiung im Amt in\nTateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt andererseits auszugehen gewesen wäre und dementsprechend zwei Einzelstrafen gebildet hätten werden\nmüssen, bei denen jeweils die erwähnten Umstände dort hätten berücksichtigt\nwerden dürfen, wo sie nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören, wäre im\nEndergebnis das ohnehin mäßige Strafmaß für den Angeklagten nicht günsti-\n\nger ausgefallen.\n\nDie Bildung einer Gesamtstrafe von zwei Jahren, vier Monaten und einer\nWoche Freiheitsstrafe aus den Einzelstrafen von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verstößt\nnicht gegen § 39 StGB (BGH NStZ 1996, 187).\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-417-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-417-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.112015+00:00"}}