{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-13_3_StR_329_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"3 StR 329/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 329/99\nvom\n13. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nWinkler,\nPfister,\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 19. März\n1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zur technischen\n\nBeschaffenheit der Tatwaffe, aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach\nden Feststellungen hatte der Angeklagte zweimal eine Bankfiliale überfallen und\ndurch Vorhalt einer geladenen Gaspistole den hinter Sicherheitsglas befindlichen\nKassier veranlaßt, ihm Bargeldbeträge von 7.965 DM und 15.000 DM auszuhändi-\n\ngen.\n\nDas Landgericht hat unter den konkreten Umständen des Einsatzes der Tatwaffe verneint, daß es sich bei der geladenen Gaspistole um eine Waffe oder ein\nanderes gefährliches Werkzeug im Sinne des 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des\n6. StrRG handelt und den Angeklagten nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b\n\nStGB i.d.F. des 6. StrRG zu Einzelstrafen von drei und vier Jahren verurteilt, wobei\nes auch im ersten Fall, bei dem die Tatzeit vor April 1998 lag, § 250 Abs. 1 Nr. 1b\nStGB i.d.F. des 6. StrRG als das mildere Gesetz angewandt hat.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein\nnoch erhobenen Sachrüge Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nach der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 11. Mai 1999 nach vorausgegangenem Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG klargestellt, daß eine\ngeladene Pistole, die Gas nach vorne verschießt, eine Waffe im Sinne des § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG ist, und der Begriff des Verwendens nicht\nvoraussetzt, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete\nGefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet (BGHR StGB 8250 II 1\nVerwenden 2; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Sofern daher die vom\nAngeklagten verwendete Gaspistole ihren Ausschuß nach vorne hatte, wäre danach\nauf den am 28. Dezember 1998 begangenen zweiten Banküberfall von dem\nQualifikationstatbestand des 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG auszugehen gewesen, während für den ersten am 29. August 1997 verübten Überfall § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. anwendbar geblieben wäre, da insoweit das neue Recht nicht\nmilder ist. Ob die Tatwaffe einen Ausschuß nach vorne hatte, ist den bisherigen\n\nFeststellungen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung\ndieser Strafvorschriften, die jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nvorsehen, trotz der gegenüber einer scharfen Waffe geringeren Gefährlichkeit einer\nGaspistole ebenfalls das Vorliegen eines minder schweren Falles, der zumindest\nbeim zweiten Banküberfall eher fern liegt, verneint hätte und so zu einem höheren\n\nStrafmaß gelangt wäre. Es kommt hinzu, daß die Berücksichtigung besonderer\n\nStrafempfindlichkeit des Angeklagten als Ausländer von den Feststellungen nicht\ngetragen und damit rechtlich bedenklich ist (vgl. BGHR StGB 8 46 Il Lebensumstände 17). Der Angeklagte hatte sich bereits 1986 in Deutschland niedergelassen, die\ndeutsche Sprache erlernt, ist mit einer deutschen Frau verheiratet, lebt mit einer\nanderen deutschen Frau zusammen und hat auch einen in Deutschland lebenden\nBruder. Anhaltspunkte für eine gegenüber einem deutschen Angeklagten wesentlich\nhöhere Strafempfindlichkeit sind damit nicht ersichtlich. Es bedurfte hier der\nAufhebung des Schuldspruchs nicht, da es sich nach den konkreten Umständen des\nFalles um eine Frage des Schuldumfanges im Sinne einer allein strafzumessungs-\n\nerheblichen Tatsache handelt.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-329-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-329-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.088378+00:00"}}