{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-13_3_StR_297_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"3 StR 297/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 297/99\nvom\n13. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März\n\n1999 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGegenstand des Verfahrens ist die in der DDR erfolgte Anklageerhebung gegen Dietmar Z. und seine Verurteilung wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Mit Urteil vom 10. Juli 1997 hatte\ndas Landgericht Chemnitz den Angeklagten L. , der im damaligen Verfahren\ndie Anklage erhoben und Haftfortdauer beantragt hatte, den früheren Mitangeklagten S. , der in der damaligen Hauptverhandlung die Anklage vertreten\nund eine entsprechende Freiheitsstrafe beantragt hatte, und den früheren Mitangeklagten D. ‚ unter dessen Vorsitz das Kreisgericht K.\n\ndie Freiheitsstrafe verhängt hatte, vom Vorwurf der Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen.\nDieses Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch\nUrteil vom 22. April 1998 (NStZ-RR 1999, 43) mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht\n(nach gesonderter Aburteilung der beiden früheren Mitangeklagten) den Angeklagten wieder freigesprochen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.\n\n1. Nach den neuerlichen Feststellungen des Landgerichts stellte der\nBetroffene Dietmar Z. für sich und seine Familie im November 1986 einen\nersten Ausreiseantrag. Nachdem dieser nicht beschieden wurde, stellte er im\nSeptember 1987 einen zweiten und im April 1988 einen dritten Ausreiseantrag.\nAuch hierüber wurde bis August 1988 nicht entschieden; stattdessen wurden\nder Betroffene und seine Ehefrau regelmäßig alle drei Monate zum Rat des\nStadtbezirks vorgeladen und befragt, ob sie ihren Ausreiseantrag weiter aufrechterhalten wollten. Am 9. August 1988 und am 6. September 1988 nahm der\nBetroffene jeweils an einem Zusammentreffen von Ausreisewilligen vor dem\nRathaus der Stadt K. teil, um gegenüber den\ndas Gebäude bei Dienstschluß verlassenden Bediensteten zu dokumentieren,\ndaß über seinen Ausreiseantrag noch nicht entschieden worden war, und um\neine schnellere Bearbeitung des Antrags zu erreichen. Am 9. August 1988 verblieb er mit ca. 60 weiteren Personen ungefähr 25 Minuten vor dem Rathaus,\nohne daß aus dem Kreis der Teilnehmer Plakate gezeigt oder Parolen gerufen\nwurden oder daß es zu anderen Auffälligkeiten kam. Der Ort war aber so ausgewählt, daß die Öffentlichkeit darauf aufmerksam werden mußte, was sich vor\ndem Rathaus abspielte. Am 6. September 1988 gesellte sich der Betroffene zu\nca. 50 Ausreisewilligen, die in kleinen Gruppen auf dem Platz vor dem Rathaus\nstanden. Wenige Minuten danach wurde er von einem Polizeibeamten in Zivil\n\naufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen und den Platz sodann zu verlassen.\n\nEr ging daraufhin nur ca. zehn Meter weiter und verließ der Platz erst, nachdem er sich dort insgesamt 25 Minuten aufgehalten hatte. Auch an diesem Tag\nwurden keine Plakate gezeigt oder Parolen gerufen. Zwei Tage später wurde\nder Betroffene vorläufig festgenommen. Am nächsten Tag erließ das Kreisgericht K. auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Bezirks K.\nohne Mitwirkung des Angeklagten Haftbefehl wegen des Verdachts\neines Vergehens nach 8 214 Abs. 1 StGB-DDR. Die Untersuchungshaft wurde\nu.a. damit begründet, daß ”die Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet,\nmit Haftstrafe bedroht und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist”\n(§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR). Nach Abschluß der Ermittlungen wurde die\nSache durch Verfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks vom\n20. September 1988 an die Staatsanwaltschaft der Stadt abgegeben mit der\nBitte um Anklageerhebung innerhalb von drei Tagen. Am 21. September 1988\nerging durch einen Vorgesetzten des Angeklagten die Verfügung \"Genossen\nL. zur Bearbeitung”. Der Angeklagte erhob am 22. September 1988 Anklage\ngegen den Betroffenen und beantragte dabei, den Haftbefehl aus den Gründen\nseines Erlasses aufrechtzuerhalten. Die Anklageschrift wurde der Staatsanwaltschaft des Bezirks am 23. September 1988 zugesandt mit einem Strafvorschlag von einem Jahr Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde um Kenntnisnahme\nund Bestätigung des Strafvorschlags gebeten. Diese Verfügung an die Staatsgerichtet. In der Handakte der Staatsanwaltschaft findet sich auf der Rückseite\n\nanwaltschaft des Bezirkes war ausdrücklich an einen \"Genossen B.\n\nder Ladung zum Hauptverhandlungstermin ein handschriftlicher Vermerk: ”FS\n1, 4-6 >> Rücksprache bei Gen. B. ”. Am 19. Oktober 1988 wurde der Betroffene auf entsprechenden Antrag des früheren Mitangeklagten S. durch\neine Strafkammer des Kreisgerichts K. unter dem Vor-\n\nsitz des früheren Mitangeklagten D. wegen mehrfacher Beeinträchtigung\n\nstaatlicher Tätigkeit (Vergehen gemäß § 214 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 8 63 Abs. 2\nStGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßte die Strafe bis zu seiner aufgrund einer Amnestie erfolgten\n\nEntlassung am 22. November 1989.\n\nDas Landgericht hat in der Verurteilung des Betroffenen durch den früheren Mitangeklagten D. Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung und in\nder Stellung eines entsprechenden Antrags durch den früheren Mitangeklagten\nS. Beihilfe hierzu gesehen. In dem mit der Anklage verbundenen Antrag auf\nAufrechterhaltung der Untersuchungshaft hat das Landgericht objektiv eine\nBeihilfehandlung des Angeklagten zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung\ngesehen. Eine Täterschaft hat das Landgericht mit der Begründung verneint,\ndie Aufhebung der Untersuchungshaft hätte nur die Staatsanwaltschaft des\nBezirkes veranlassen können (UA S. 37). Das Landgericht hat sich aber nicht\nvom Rechtsbeugungsvorsatz überzeugen können und dies wie folgt begründet:\nVon der rechtsbeugerisch überhöhten Freiheitsstrafe gegen den Betroffenen\nhabe der Angeklagte nichts geahnt; in dem Antrag auf Haftfortdauer läge die\nPrognose, daß zumindest Haftstrafe zwischen einer Woche und sechs Monaten gerechtfertigt sei; daß der Angeklagte eine weitergehende Freiheitsentzie-\n\nhung als eine Haftstrafe erstrebte, sei nicht feststellbar.\n\n2. Der Freispruch hält erneut rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten.\nSolche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, daß der Tatrichter die wesentli-\n\nchen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung, wie das Vorleben des\n\nTäters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2\nSatz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des\nTäters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), ermittelt\nund berücksichtigt hat (BGH st. Rspr., BGH NStZ-RR 1999, 46); der Tatrichter\nist aber auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen\nzumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. So liegt es hier. Das Landgericht stützt den Freispruch auf Annahmen über die Vorstellungen des Angeklagten vom weiteren Ablauf des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens. Es geht um dessen Kenntnisse\nüber die Verfahrensweise der Strafjustiz der DDR in politischen Strafsachen.\nOhne Angaben zur Ausbildung des Angeklagten, zur Art und Dauer seiner Tätigkeit in der Strafjustiz der DDR, zu seiner Einbindung in die gesellschaftlichen\nStrukturen der DDR und seiner Kenntnis von der Verfahrenspraxis in politischen Strafsachen ist es dem Revisionsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die\nHinweise des Landgerichts auf eine fehlende rechtsstaatliche Schulung des\nAngeklagten (UA S. 44) und auf dessen sonst üblichen Aufgabenbereich (UA\nS. 45) tragfähige Grundlagen für den Freispruch sind. Auf diesem Mangel kann\n\ndas Urteil beruhen.\n\nb) Das Landgericht setzt sich nicht mit der Feststellung auseinander,\ndaß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anklageerhebung der vorgesetzten Staatsanwaltschaft ein Strafvorschlag (ein Jahr Freiheitsstrafe) zur Billigung vorgelegt worden ist. Dessen hätte es aber bedurft, da es nicht fernliegt,\ndaß der Angeklagte als der die Anklage erhebende Staatsanwalt diese Erwar-\n\ntung vom Verfahrensergebnis entweder selbst verfaßt oder bei der Abfassung\n\nmitgewirkt oder von Strafvorschlägen in dieser Höhe bei vergleichbaren Fällen\n\nKenntnis gehabt hat.\n\nc) Das Landgericht setzt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten\nauseinander, er sei von einer Strafe mit Freiheitsentziehung ausgegangen,\n”sofern der Geschädigte Z. seinen Ausreiseantrag nicht zurücknehme” (UA\nS. 15). Diese Einschätzung des Angeklagten könnte bedeuten, daß er das\nStrafverfahren gegen den Betroffenen als Teil eines Maßnahmekatalogs der\nDDR-Staatsführung zur Diskriminierung Ausreisewilliger (vgl. BGHSt 40, 30,\n38) verstanden hat. Dies wäre für die Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes\ndeshalb von Bedeutung, weil die Bestrafung als Mittel zur Ausschaltung des\npolitischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls Rechtsbeugung darstellen kann (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254).\n\n3. Obwohl die Feststellungen zu dem Geschehen, welches dem Betroffenen zum Vorwurf gemacht worden war, sowie zum Ablauf des Strafverfahrens\ngegen ihn von dem Fehler nicht berührt sind, hat der Senat das Urteil vollständig aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit umfassend neuer\nFeststellungen zu geben. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die\n\nSache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIm Hinblick darauf, daß das Landgericht den Angeklagten entsprechend\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bei der Eröffnung des\nHauptverfahrens nur als möglichen Beihelfer angesehen hat, wird der neue\nTatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bedenken\nhaben: Danach kann ein Staatsanwalt bei rechtsbeugerisch angeordneter Un-\n\ntersuchungshaft durch die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft\n\nbei Anklageerhebung Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung als Täter begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 =\nBGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12). In Fällen von Teilnahme an sogenannten Schweigedemonstrationen kann sich die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR als Rechtsbeugung durch eine schlechthin überharte Sanktionierung darstellen (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1999\n- 5 StR 143/99 m.w.Nachw.; Beschl. vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98). Dann\naber käme eine täterschaftliche Begehung in Betracht, weil die Verhängung der\nUntersuchungshaft auch mit einer zu erwartenden zu verbüßenden Freiheitsentziehung begründet war. Die Einbindung des Angeklagten in die Staatsanwaltschaft der Stadt hätten ihn nicht gehindert, einen Antrag auf Aufhebung\ndes Haftbefehls nach § 133 StPO-DDR zu stellen.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-297-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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