{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-10-13_3_StR_256_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"3 StR 256/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 256/99\nvom\n13. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 16. Dezember 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 20.000,00 DM angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die\nSache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat\nin dem angefochtenen Urteil nunmehr den Verfall von 11.500,00 DM angeord-\n\nnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\nRechts. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe in dem zweiten Urteil vom\n\n16. Dezember 1998 einen Sachverhalt festgestellt, der bindenden Feststellun-\n\ngen des ersten Urteils widerspreche. Außerdem sei die Beweiswürdigung fehlerhaft. Insoweit ergebe sich aus der Begründung der Sachrüge auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im ersten Urteil trieb der\nAngeklagte in vier Fällen mit von ihm aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Betäubungsmitteln Handel. Er ließ von dem\nmit ihm befreundeten Zeugen S. gegen eine Entlohnung Betäubungsmittel\ntransportieren. In einem Fall (April 1989) übergab der Angeklagte dem Zeugen\n3.312 Gramm Haschisch sowie 20.000,00 DM, die aus Betäubungsmiittelverkäufen stammten oder für Ankäufe von Betäubungsmitteln verwandt werden\nsollten, um diese vonK. nach G. in die Wohnung des Angeklagten zu\nbringen. Zum Weiterverkauf der Betäubungsmittel kam es jedoch nicht mehr,\nweil das Rauschgift und die 20.000,00 DM beim Zeugen S. sichergestellt\n\nwerden konnten.\n\nIm zweiten Urteil vom 16. Dezember 1998 stellte das Landgericht fest,\ndaß der Zeuge S. die ihm vom Angeklagten übergebenen 3.312 Gramm\nHaschisch einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Abnehmern überbringen sollte, die 20.000,00 DM von den Endabnehmern des aktuellen Rauschgiftgeschäfts vorab als Kaufpreis kassiert hatte und das Geld dem Angeklagten\n\nin einer GaststätteinK. übergeben wollte.\n\n2. Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben.\n\nDer Beschwerdeführer hatte zunächst ausdrücklich nur die Sachrüge erhoben und sich mit näherer Begründung gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts gewandt. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die ursprünglich erhobene Sachrüge sei in die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO\numzudeuten, und beanstandet, die Kammer habe eine gemäß § 251 StPO\nverlesene Zeugenaussage im Urteil nicht mit derem tatsächlichen Inhalt wie-\n\ndergegeben.\n\nDie fristgerecht eingereichte Revisionsbegründungsschrift vom 1. März\n1999 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß neben der Sachrüge\n\nauch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist.\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob die Revisionsbegründung vom\n1. März 1999, in der ausdrücklich nur die Sachrüge erhoben ist, entsprechend\nihrem Sinn und Zweck (BGHSt 19, 273, 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n44. Aufl. § 344 Rdn. 10 f.) dahingehend ausgelegt werden kann, daß mit ihr\n(auch) die Verletzung des § 261 StPO gerügt werden soll. Diese Rechtsfrage\nkann aber offenbleiben, weil eine Verfahrensrüge, sollte sie erhoben worden\nsein, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen\nwürde und deshalb unzulässig wäre. Die verlesene Aussage des Zeugen R.\n\n‚ die den Verfahrensmangel ergeben soll, ist nämlich weder ihrem\nWortlaut noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift\nwiedergegeben, obwohl dies für die Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist\n(BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3; Kuckein in KK 4. Aufl.\n8 344 Rdn. 38 f.). In ihr ist nur ein Satz der in der Hauptverhandlung verlesenen umfangreichen Aussage des Zeugen mitgeteilt. Es fehlen vor allem die\n\nwichtigen Angaben des Zeugen zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte\n\nim allgemeinen. Somit kann das Revisionsgericht nicht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift überprüfen, ob § 261 StPO verletzt wurde (BGHSt\n21, 334, 340; 29, 203 f.; BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3).\n\n3. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei\nfestgestellt, daß der Angeklagte durch eine von der Anklage umfaßte, festgestellte Straftat (BGHSt 28, 369) einen Nettogewinn von 11.500,00 DM erzielt\nhat, dessen Verfall gemäß § 73 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fas-\n\nsung anzuordnen war.\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil\n\nverstößt nicht gegen sachliches Recht.\n\nUrteilsgründe enthalten eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung nur\ndann, wenn diese in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die\nDenkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden\nsind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist\nallein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer\nRichtigkeit überzeugt ist (BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 29). Einen Rechtsfehler enthält die\nBeweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht. Die Urteilsfeststellungen\ntragen die Annahme des Landgerichts, die bei dem Zeugen S. sichergestellten 20.000,00 DM stammten aus der vierten Tat. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Zeuge S. dem Zeugen R. erzählt, er\n\nhabe das Geld an den Angeklagten in der Kneipe, wo man verabredet gewesen\n\nsei, übergeben sollen, ihm habe es oblegen, die vom Angeklagten abgesprochenen Rauschgiftmengen an die Interessenten auszuliefern und auch den\nGegenwert zu kassieren. Aus diesen Bekundungen hat das Gericht im Zusammenhang mit weiteren Tatsachen, insbesondere dem gleichzeitigen Auffinden\nvon Geld und Haschisch beim Zeugen S. ‚ im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung den Schluß gezogen, daß der Zeuge S. den\nKaufpreis von den Endabnehmern vorab kassiert hatte und das Rauschgift anschließend an diese ausliefern sollte. Das Landgericht hat sich auch mit der\nvon dem festgestellten Sachverhalt abweichenden Aussage des Zeugen\nS. in der Hauptverhandlung befaßt, er habe Geld und Rauschgift von dem\nAngeklagten erhalten, um es von K. nach G. zu bringen, und seine Angaben als unglaubhaft bewertet. Vor allem hat es die naheliegende Möglichkeit\nerörtert und mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, daß das Geld\naus früheren Rauschgiftgeschäften stammt oder für weitere Rauschgiftgeschäfte bestimmt war. Das Gesamtbild der in den Urteilsgründen mitgeteilten\nTatumstände lassen die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen somit\nals vertretbar und nachvollziehbar erscheinen. Die Überzeugung des Tatrichters entfernt sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß sie\nletztlich nur eine Vermutung darstellt (BGH NStZ 1981, 33).\n\nb) Die für die Entscheidung über den Verfall wesentliche Feststellung\ndes Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, daß der Zeuge S. die\n20.000,00 DM von den Endabnehmern des aktuellen Rauschgiftgeschäfts (Tat\nvom April 1989) vorab als Kaufpreis kassiert hatte, verstößt nicht gegen bin-\n\ndende Feststellungen des ersten Urteils.\n\nIn diesem Urteil hatte das Landgericht die Herkunft des Geldes nicht\naufgeklärt, weil es wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung darauf nicht\nankam. Es hatte die Anordnung des Verfalls für rechtlich möglich erachtet, weil\nes davon ausgegangen war, daß die 20.000,00 DM Bargeld, die der Zeuge\nS. bei seiner Festnahme in Besitz hatte, entweder aus dem Verkauf von\nBetäubungsmitteln stammten oder zum Erwerb von Betäubungsmitteln verwandt werden sollten. Da diese Ausführungen nicht geeignet waren, eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu tragen,\ndie voraussetzte, daß das Geld aus einer der angeklagten und abgeurteilten\nStraftaten stammte, hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1998 das\nUrteil gemäß § 353 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Diese Aufhebung betraf alle Feststellungen zur\nHerkunft des sichergestellten Geldes und damit auch die Feststellung, daß der\nAngeklagte dem Zeugen S. die 20.000,00 DM übergeben hatte. Damit war\ninsbesondere der Weg für die Feststellung eröffnet, daß das Geld aus der\nvierten, am 18. April 1989 begangenen Tat stammte. Das hat der neue\n\nTatrichter festgestellt.\n\nDarauf, daß mit neuen oder ergänzenden Feststellungen zu dem Weg,\nauf dem das Betäubungsmittel im Rahmen der vierten Tat zu den Abnehmern\ngelangen sollte, möglicherweise gegen bindende Feststellungen des ersten\nUrteils verstoßen worden ist (vgl. BGHSt 30, 340, 342 ff.), beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Folgerung, der Zeuge S.\nhabe bei der vierten Tat den Kaufpreis vorab kassiert und habe das Haschisch\nanschließend an den oder die Käufer ausliefern sollen, allein aus dem Umstand geschlossen, daß Geld und Rauschgift bei S. gleichzeitig gefunden\nwurden (UA S. 10).\n\nOb die Betäubungsmittel von dem Zeugen S. an den Angeklagten\noder die unbekannten Endabnehmer übergeben werden sollten, ist für die Herkunft des Geldes ohne wesentliche Bedeutung. Die Herkunft des Geldes steht\nauch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage, an wen der\nZeuge S. das Haschisch ausliefern sollte. Der Zeuge kann die bei ihm sichergestellten 20.000,00 DM auch dann als vorab kassierten Kaufpreis von\nden Endabnehmern entgegengenommen haben, wenn er das Haschisch zunächst dem Angeklagten in dessen Wohnung in G. übergeben sollte und\n\ndas Rauschgift erst später an die Endabnehmer ausgeliefert werden sollte.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-256-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/3-str-256-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.038786+00:00"}}