{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-29_3_StR_388_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"3 StR 388/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 388/99\n\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September\n1999 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 12. März 1999 wird\n\na) das Verfahren gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Il 2 e und f der\nUrteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nund wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von acht Monaten ver-\n\nurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-\n\nbefohlenen in weiteren zwei Fällen verurteilt ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kostenpflich-\n\ntig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\nund in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Im übri-\n\ngen hat es ihn freigesprochen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. September\n1999 ausgeführt:\n\n\"Der im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\nHannover gestellte Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens ist angezeigt, weil die bisherigen Feststellungen zu den Fällen Il 2 e und f die Annahme von i.S.d. 8 184c Nr. 1 StGB erheblichen sexuellen Handlungen nicht\nrechtfertigen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur Intensität und Dauer der\nBerührung des ersichtlich vollständig bekleideten Mädchens nicht (vgl. BGH,\nStV 1983, 415; 1999, 306). Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten\n\ngering e Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfol-\n\ngen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverwei-\n\nsung der Sache nicht angebracht.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall von Einzelstrafen in Höhe von 6 und 8 Monaten. Dadurch wird die Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht berührt. Neben den verbleibenden Sanktionen (einmal 1 Jahr und 6 Monate, dreimal 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe) kam diesen Strafen bei der\nBemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ersichtlich\n\nkeine bestimmte Bedeutung zu.\"\n\nDem tritt der Senat bei und verweist im Hinblick auf die Erheblichkeit der\nbisher festgestellten sexuellen Handlungen auf seinen Beschluß vom 8. September 1999 - 3 StR 357/99 (m.w.Nachw.).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nunter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDie - nicht näher begründete - sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, über die der Senat gemäß § 464\nAbs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, wird kostenpflichtig verworfen; sie ist\nunbegründet, weil die Kostenentscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465\nAbs. 1 Satz 1 StPO).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/3-str-388-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/3-str-388-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.590903+00:00"}}