{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-22_3_StR_393_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"3 StR 393/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 393/99\n\nvom\n22. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 1999 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht davon\nabgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt anzuordnen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bis auf die auf die Sachrüge des Angeklagten unabhängig\nvon einer Beschwer zu überprüfende und vom Verschlechterungsverbot nicht\nerfaßte Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGHSt 37, 5)\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die vom Angeklagten erstrebte\nAnordnung der Maßregel nach 864 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, unterliegt\ndurchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Sachverständig beraten, hat es\nzwar beim Angeklagten eine ihn beherrschende Heroinsucht im Sinne eines\nHangs nach § 64 Abs. 1 StGB bejaht. Auch ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte drei der vier abgeurteilten Taten (Diebstahl im\nbesonders schweren Fall - Pkw-Aufbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen -\nEntwendung von Spirituosen in einem Supermarkt - und schwerer räuberischer\nDiebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) begangen hat, um\nmit den Mitteln aus der Verwertung der Tatbeute Heroin zur Befriedigung seiner Sucht zu erwerben. Gleichwohl hat es die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nach § 64 Abs. 1 StGB verneint, weil es seiner Meinung nach an\nder \"Konnexität\" zwischen der Sucht und der Begehung von Straftaten fehlt und\nfür die Zukunft zu erwarten ist, daß der erheblich vorbestrafte und seit früher\nJugend immer wieder mit Eigentumsdelikten straffällig gewordene Angeklagte\nunabhängig von seiner Drogensucht erhebliche Straftaten begehen wird. Diese\nErwägungen legen es nahe, daß das Landgericht die Maßregelanordnung von\nzu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Richtig ist, daß zwischen\ndem in 8 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum übermäßigen Drogengenuß und den begangenen Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muß (vgl. BGHR StGB\n8 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 = BGH NStZ-RR 1997, 231 f.; BGHR\nStGB 8 64 | Hang 2 m.w.Nachw.). Von einer davon zu unterscheidenden \"Konnexität\" zwischen Straftaten und Sucht als zusätzlicher Anforderung ist die\nMaßregel nach § 64 Abs. 1 StGB hingegen nicht abhängig. Der von der Strafkammer wohl der Sache nach gemeinte symptomatische Zusammenhang zwi-\n\nschen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits\n\nund dem Hang zum übermäßigen Drogengenuß andererseits ist aber auch\ndann zu bejahen, wenn der Hang zum Drogengenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige\nTaten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht\nallein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen\n(BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).\n\nDaß der Hang zum übermäßigen Drogengenuß den Entschluß des Angeklagten zur Begehung von drei der vier abgeurteilten Straftaten, insbesondere der schwerwiegendsten von ihnen, des schweren räuberischen Diebstahls in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit hervorgerufen hat, hat das\nLandgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt. In den Fällen 2 und 4 der Anklage hat es ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte aus Mitteln der Tatbeute Heroin erwerben wollte, somit sog. Beschaffungstaten beging (UA S. 11,\n13). Im Fall 1 der Anklage enthalten die Urteilsfeststellungen zwar insofern eine Einschränkung, als es das Landgericht lediglich als unwiderlegt angesehen\nhat, daß der Angeklagte sich durch die Verwertung der Tatbeute Mittel für den\nErwerb von Heroin beschaffen wollte (UA S. 10). Jedoch läßt sich dem Zusammenhang der Urteilsausführungen im weiteren entnehmen, daß das Landgericht - was nach den Gesamtumständen ohnehin naheliegt - die Einlassung\ndes Angeklagten, zur Befriedigung seiner Heroinsucht gehandelt zu haben,\nauch im Fall 1 der Anklage trotz der eingangs vorgenommenen Einschränkung\n(\"unwiderlegt\") als glaubhaft behandelt hat. Damit ist der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Drogengenuß und den in\nden Fällen 1, 2 und 4 der Anklage abgeurteilten Straftaten in dem Sinne dar-\n\ngetan, daß die Sucht die Begehung dieser Taten mit ausgelöst hat, mag dies\n\nauch auf der Grundlage einer schon früher infolge allgemeiner charakterlicher\nMängel verfestigten kriminellen Neigung des Angeklagten geschehen sein,\nseine Lebensbedürfnisse mit Mitteln aus Eigentumsdelikten zu bestreiten. Auch\nin einem solchen Fall haben die Straftaten ihren spezifischen Ursprung in der\nSucht, weil die Drogenabhängigkeit erfahrungsgemäß zu einer beträchtlichen\nAusweitung des mit kriminellen Mitteln befriedigten finanziellen Bedarfs führt,\nso gesehen Zahl, Umfang und kriminelle Intensität der vom drogenabhängigen\nTäter begangenen und von ihm zu befürchtenden Straftaten mitbestimmt und\nsomit von wesentlichem Einfluß jedenfalls auf das Ausmaß der gegenwärtigen\nund zukünftigen Gefährlichkeit eines solchen Täters ist. Wird die kriminalitätsfördernde Wirkung der Sucht durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt, so\nist auch die Tätergefährlichkeit vermindert. Dies genügt für die Annahme des\n\nsymptomatischen Zusammenhangs zwischen Straftat und Sucht.\n\nAus dem Sinn und der inneren Rechtfertigung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt folgt nichts anderes. Zwar muß diese Maßregel allein\nschon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets an den Belangen der öffentlichen Sicherheit ausgerichtet sein, so daß eine Entziehungsbehandlung unter\nFreiheitsentzug ausschließlich zur Besserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit im\nSinne einer Verminderung der vom drogenabhängigen Täter ausgehenden\nGefährlichkeit, durch § 64 Abs. 1 StGB schwerlich gerechtfertigt werden kann\n(vgl. Hanack in LK 11. Aufl. 8 64 Rdn. 3 ff.). Eine Verbesserung der öffentlichen\nSicherheit durch eine mit der Suchtbehandlung zu erreichende Verringerung\nder Tätergefährlichkeit ist jedoch in einer zur Rechtfertigung der Maßregel ausreichenden Weise schon dann erreicht, wenn sie, wie dargelegt, dazu führt,\ndaß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Ge-\n\nfährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu\n\nbefürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird. Zudem erscheint es unter\nden hier gegebenen Umständen in tatsächlicher Hinsicht zumindest fraglich, ob\nsich allgemein begründete kriminelle Neigungen und die Drogenabhängigkeit\nin ihren Wurzeln und Auswirkungen so klar voneinander trennen lassen, daß\neine hinreichend verläßliche Aussage dahin möglich ist, daß der Täter auch\nnach Heilung seiner Drogensucht in gleicher Weise wie zuvor Straftaten begehen wird. Die kriminellen Neigungen und die Drogenabhängigkeit können ihren\nUrsprung in denselben - u.U. beeinflußbaren - Persönlichkeitsdefiziten haben,\nso daß eine erfolgreiche Suchtbehandlung auch zur Schaffung günstigerer\nGrundlagen für eine allgemeine und dauerhafte soziale Wiedereingliederung\n\nbeitragen kann.\n\nDie Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und darin eingeschlossen die vom Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht -\nnicht mehr beurteilte Frage einer hinreichend konkreten Aussicht eines Be-\n\nhandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1) bedürfen demnach neuer tatrichterlicher\n\nPrüfung. Der - rechtsfehlerfreie - Strafausspruch bleibt von der Teilaufhebung\nunberührt. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß das Landgericht\nim Fall der Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHR StGB\n8 64 | Erfolgsaussicht 2, 6).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-22/3-str-393-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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