{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-22_3_StR_358_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"3 StR 358/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 358/99\n\nvom\n22. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht\nCelle als Jugendkammer vom 16. September 1997 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. wegen \"gemeinschaftlichen Raubes\" (richtig wäre wegen schweren Raubes) und wegen versuchter\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung \"der Jugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Celle\n\nvom 8. März 1995\" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch - abgesehen von der unzutreffenden Urteilsformel, die den\n\nAngeklagten jedoch nicht beschwert - keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nergeben. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nBei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG wird anders als bei einer Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55\nStGB nicht lediglich die Strafe, sondern das Urteil einbezogen. Dabei hat der\nTatrichter eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige\neinheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Waren in dem einbezogenen Urteil seinerseits bereits frühere Urteile einbezogen, sind auch diese erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen. Um die hierfür erforderliche vollständige\nBeurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten zumindest kurz\ndarzustellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 335; BGHR JGG § 31 Il Einbeziehung 7\n\nm.w.Nachw.).\n\nDiesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung in mehrfacher\nHinsicht nicht gerecht. Der Umstand, daß lediglich die \"Jugendstrafe aus dem\nUrteil vom 8. März 1995\" einbezogen worden ist, wobei sich die Strafzumessungserwägungen ausschließlich mit den jetzt abgeurteilten Taten befassen,\nläßt besorgen, daß sich die Jugendkammer der Notwendigkeit, eine neue,\nselbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen\nzu müssen, nicht bewußt war. Dafür spricht weiterhin, daß das in das Urteil\nvom 8. März 1995 bereits seinerseits einbezogene Urteil vom 27. Oktober 1993\nnicht näher dargestellt wird. Da die ihm zugrundeliegenden Taten auch nicht\nansatzweise mitgeteilt werden, ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung der\n\nStrafzumessung ohnehin nicht möglich.\n\nDer neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat. Die Revisionsbegründung des Angeklagten gegen das Urteil vom 16. September 1997 war\nam 4. November 1997 eingegangen, gleichwohl sind die Akten erst nach etwa\neinem Jahr und neun Monaten am 13. August 1999 dem Generalbundesanwalt\nvorgelegt worden. Wie sich aus den Sachakten ergibt, blieben die Akten in der\nZeit von Anfang Januar 1998 bis Mitte August 1998 und dann nach zwischenzeitlichen Ermittlungen zur Revision des Mitangeklagten T. von Ende Oktober 1998 bis Anfang August 1999 unbearbeitet liegen. Dabei hat der Tatrichter\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NStZ 1997,\n591), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. NStZ 1999,\n181 f.), Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten\nSchritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit\n\nder tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen. Bei\n\nder dabei vorzunehmenden Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, daß\ndem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren aus erzieherischen Grün-\n\nden eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. Eisenberg, JGG 7. Aufl. § 55\nRdn. 36, 37).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-22/3-str-358-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-22/3-str-358-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.929094+00:00"}}