{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-22_3_StR_358_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"3 StR 358/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 358/99\n\nvom\n22. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September\n1999 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen\n\na) die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\n\nbei dem Amtsgericht Celle vom 16. September 1997,\n\nb) die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung\ngegen den Beschluß vom 6. November 1997, mit dem die\n\nRevision des Angeklagten verworfen wurde,\nwerden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die\nVerwerfung der Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als\n\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nGegen das am 16. September 1997 verkündete Urteil hat die frühere\n\nVerteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin S. ‚ mit einem am\n\n24. September 1997 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, diese aber\nnicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet.\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom\n6. November 1997 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie\nerst am 24. September 1997 und somit verspätet eingelegt worden sei. Der\nAngeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin L. , hat mit Schriftsatz\nvom 2. Januar 1998 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision, sowie für den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren und gleichzeitig Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO\n\ngestellt und die Revision erneut eingelegt und begründet.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist braucht dem Angeklagten nicht gewährt werden, da diese Frist tatsächlich nicht versäumt worden ist. Durch das Sendeprotokoll und\ndie Versicherung der früheren Verteidigerin, Rechtsanwältin S. ‚ und die\ndamit übereinstimmenden Feststellungen der Eingangsstelle, ist belegt, daß\ndie Revision durch Telefax bereits am 23. September 1997 und damit noch\n\nrechtzeitig eingelegt worden war.\n\nDagegen sind die Gesuche des Angeklagten um Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und\nder Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des\n8 45 Abs. 1 StPO gestellt worden sind. Der Angeklagte hat nach seinem Vor-\n\ntrag zwei Wochen vor Weihnachten 1997 einen Abdruck des Verwerfungsbe-\n\nschlusses vom 6. November 1997 erhalten. Aus ihm ergibt sich, daß das\nRechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt und daß es deswegen bereits\nAnfang November verworfen worden war. In dem Beschluß ist ferner die ausdrückliche Belehrung enthalten, daß ein Antrag auf Überprüfung des Beschlusses binnen einer Woche gestellt werden muß. Da der Angeklagte in Deutschland aufgewachsen ist und hier eine Schulbildung mit Hauptschulabschluß absolviert hat, ist nichts dafür ersichtlich, daß er den Inhalt des Beschlusses nicht\nverstanden haben könnte. Damit ist das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1\nStPO mit Erhalt dieses Beschlusses zwei Wochen vor Weihnachten 1997 weg-\n\ngefallen und die Gesuche vom 2. Januar 1998 sind verspätet.\n\nEs kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten von Amts wegen\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des\n8 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Angeklagte hat diese Frist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt. Er konnte aus dem Verwerfungsbeschluß entnehmen, daß seine bisherige Verteidigerin das Rechtsmittel der Revision nicht\nmehr weiterverfolgt hat, weshalb es verworfen werden mußte. Bei dieser\nSachlage konnte er nicht davon ausgehen, daß diese von sich aus rechtzeitig\ndie erforderlichen Maßnahmen gegen den Verwerfungsbeschluß ergreifen\nwürde. Er hätte deshalb, sofern er seine bisherige Verteidigerin nicht rechtzeitig erreichen konnte, entweder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts (auf diese Möglichkeit war er in diesem Beschluß ausdrücklich hingewiesen worden) oder mit Hilfe eines anderen Rechtsanwaltes tätig werden müssen. Wenn man den Vortrag des Angeklagten als richtig unterstellt, seine bisherige Verteidigerin habe sich am Telefon verleugnen lassen, hätte für ihn eine\n\num so größere Veranlassung zu eigenem Tätigwerden bestanden.\n\nDamit ist die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gewahrt und es\n\nverbleibt bei der Verwerfung der Revision als unzulässig.\n\nIm übrigen weist der Senat daraufhin, daß das Wiedereinsetzungsgesuch und letztlich auch das Rechtsmittel der Revision bei fristgerechter Einle-\n\ngung in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.\n\nDie Revision ist durch das Landgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Wiedereinsetzung hätte dem Angeklagten insoweit auch auf ein rechtzeitiges Gesuch hin nicht gewährt werden können, da nicht glaubhaft gemacht ist, daß die\nRevision ohne sein Verschulden nicht begründet worden ist. Seine frühere\nVerteidigerin hat dazu versichert, sie sei noch nicht endgültig mit der Einlegung\nund Begründung der Revision beauftragt gewesen, dies hätte erst noch in einem Termin besprochen werden sollen, den der Angeklagte nicht eingehalten\nhabe. Diese Versicherung ist weder durch die Darstellung des Angeklagten,\nnoch durch die Versicherung seiner Ehefrau entkräftet, zumal der Angeklagte\neine umfassende Nachprüfung zur Frage der Kontaktaufnahme mit seiner früheren Verteidigerin dadurch vereitelt hat, daß er sie insoweit nicht von ihrer\n\nVerschwiegenheitspflicht entbunden hat.\n\nAuch die Revision selbst wäre unbegründet gewesen, da die - verspätete - Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgezeigt hat. Der Senat hat die im wesentlichen gleich gelagerte Revision\ndes Mitangeklagten D. zum Schuldspruch ebenfalls verworfen. Soweit der\nStrafausspruch gegen D. Rechtsfehler enthielt, ist der Angeklagte hiervon\n\nnicht betroffen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-22/3-str-358-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-22/3-str-358-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.853637+00:00"}}