{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-15_3_StR_335_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"3 StR 335/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 335/99\n\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBückeburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in\nzwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z.\n\nhatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht und\nvergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe,\nhabe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann\nentschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört\n(UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermißte - auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter\n\nder Zeugin) nicht auf.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/3-str-335-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/3-str-335-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.594296+00:00"}}