{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-10_3_StR_224_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-10","aktenzeichen":"3 StR 224/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 224/99\n\nvom\n10. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 in\n\nden vorigen Stand wiedereingesetzt.\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-\n\nmerkt der Senat:\n\nDie Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht eigene Sachkunde\nbei der Beurteilung der Schreibkenntnisse des Angeklagten in\nAnspruch genommen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt das Schreibwerk nicht\nmit. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um Spendenquittungen und Listen von Spenden für die PKK bzw. ERNK,\ndie der Angeklagte teilweise selbst geschrieben hat. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Beurteilung des Landge-\n\nrichts zu überprüfen, der seit 1988 in der Bundesrepublik le-\n\nbende Angeklagte, der 1992 einen sechswöchigen Alphabetisierungskurs absolviert hatte, sei in der Lage, die teilweise\nfehlerhaft und mit ungelenker Druckbuchstabenschrift verfaß-\n\nten Texte zu schreiben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-10/3-str-224-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-10/3-str-224-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.572951+00:00"}}