{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-08_3_StR_357_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"3 StR 357/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 357/99\n\nvom\n8. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n8. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. April 1999 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und des\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 3 Fällen schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und nStR 357/99eun Monaten verurteilt; im übrigen\nhat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Fall BIli der Urteilsgründe hat\n\nkeinen Bestand. Festgestellt hat der Tatrichter insoweit (UA S. 6) folgendes:\n\n\"Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits die Angewohnheit,\nsich Rebecca auf den Schoß zu setzen und sie oberhalb der Kleidung\nam ganzen Körper in einer Weise zu streicheln, die über das Onkel-Nichte Verhältnis hinausging. Obwohl Rebecca zu diesem Zeitpunkt gerade erst 6 Jahre alt war und von sexualbezogenen Handlungen keine\nKenntnis hatte, empfand sie diese Berührung als unangemessen und\nabstoßend. Als 6 jähriges Kind konnte sie sich aber diesen Berührungen\nnicht entziehen.\"\n\nDiese vagen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte an dem\nKind sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit (§ 184 c Nr. 1 StGB) vorgenommen hat. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich\nnach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene\nRechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt unerhebliche Handlungen scheiden\naus. Von Bedeutung sind dabei vor allem Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten\nuntereinander (BGH NStZ 1992, 432 m.w.N.). Die Schwelle zur Erheblichkeit\nwird überschritten, wenn es nicht nur zu kurzen, unbedeutenden Berührungen\nkommt (BGH bei Miebach NStZ 1992, 228 Nr. 74). Voraussetzung ist ein erheblicher Eingriff in die durch § 176 StGB geschützte geschlechtliche Entwicklung des Kindes (BGH NStZ 1992, 432). Insoweit - insbesondere im Hinblick\nauf Intensität und Dauer der Berührungen - fehlt es den getroffenen Feststellungen an Aussagekraft. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung zu diesem über zwölf Jahre zurückliegenden Tatgeschehen an einem\ndamals 6jährigen Kind, das als einzige Tatzeugin zur Verfügung steht, noch\nweiterreichende Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte war\ndeshalb in diesem Fall freizusprechen. Da er bereits im Tenor des angefochtenen Urteils \"im übrigen\" freigesprochen wurde, bedurfte es insoweit nicht einer\n\nErgänzung des Tenors.\n\nDie auf Grund dieses Freispruchs erfolgte Änderung des Schuldspruchs\nführt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von vier Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen von acht Monaten, zwei Jahren, sechs Monaten und sechs Monaten ausschließen, daß\nsich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-357-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-357-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.541397+00:00"}}