{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-08_3_StR_327_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"3 StR 327/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 327/99\nvom\n8. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister,\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 11. März 1999\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil\ndes Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Obwohl die Staatsanwaltschaft einen unbeschränkten\nAufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag gestellt hat, ergibt sich aus dem\nRevisionsvorbringen im übrigen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen den\nStrafausspruch wendet. Der unbeschränkte Revisionsamtrag steht im Widerspruch dazu, daß die Beschwerdeführerin ihre Revision lediglich mit Ausführungen zur Strafzumessung begründet. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3; Kuckein\nin KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der unbestrafte\nAngeklagte unter dem Eindruck erheblicher Schulden zu einem Überfall auf\neine Bank entschlossen. Er suchte ein günstiges Tatobjekt aus, mietete einen\nWagen, den er mit anderen Kennzeichen versah, und erpresste am 1. September 1998 unter Einsatz einer ungeladenen Gaspistole sowie einer Bombenattrappe einen Betrag von über 64.000 DM. Etwa ein Drittel der Beute konnte bei\n\nder Festnahme des Angeklagten sichergestellt werden.\n\n1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 46 a StGB bejaht.\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil läßt schon nicht erkennen,\nwelche der Fallgruppen dieser Vorschrift das Landgericht annehmen wollte\n(vgl. hierzu BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 und Wiedergutmachung 1).\n846 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen\nFolgen einer Straftat. Dieser ist auch bei einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat möglich. Ein Entschuldigungsschreiben des Angeklagten an die\ngeschädigten Bankangestellten erfüllt die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach 846 a Nr. 1 StGB jedoch nicht. Ein materieller Schadensersatz durch den Angeklagten nach § 46 a Nr. 2 StGB ist nicht dadurch\ngeleistet, daß ein Teil der Beute sichergestellt und an die geschädigte Bank\nzurückgelangt ist. Auch die Herausgabe der von der Beute gekauften Gegenstände zum Zweck der Verwertung durch die Geschädigte ist keine Schadenswiedergutmachung im Sinne dieser Vorschrift. Gleiches gilt für die bislang nur\nvereinbarte ratenweise Rückzahlung des Schadens (vgl. BGH, Beschl. vom\n13. April 1999 - 1 StR 77/99). Soweit der Angeklagte aus eigenen Mitteln\n3.100 DM bezahlt hat, ist angesichts des verbleibenden Schadens von ca.\n38.000 DM eine Entschädigung weder ganz noch zum überwiegenden Teil er-\n\nfolgt. Zudem genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, die über die\n\nrein rechnerische Kompensation nicht hinausgeht, nicht (BGHR StGB § 46 a\nWiedergutmachung 1).\n\n2. Auch im übrigen bestehen gegen die Strafzumessung rechtliche Be-\n\ndenken.\n\na) Die Strafrahmenbestimmung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat einen\nminder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung bejaht und dabei\nausgeführt, sowohl die allgemeinen Strafmildungsgründe als auch der vertypte\nMilderungsgrund des § 46 a StGB würden für sich allein jeweils nicht einen\nminder schweren Fall begründen können; erst im Zusammenwirken dieser Umstände sei ein Fall des § 250 Abs. 3 StGB gegeben. Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - 3 StR 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95).\nBei der Prüfung des minder schweren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sogenannter gesetzlich ”vertypter” Milderungsgrund\nvorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten Milderungsgründe für\ndie Annahme eines minder schweren Falles ausreichen, oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrund die Tat als minder schweren Fall erscheinen läßt, oder ob - was der Tatrichter aufgrund einer Gesamtbetrachtung\nzu beurteilen hat - der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49\nStGB gemilderte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist.\nHat der Tatrichter sich danach für die Annahme eines minder schweren Falles\nentschieden, so muß er den dadurch eröffneten Strafrahmen aber auch uneingeschränkt seiner Entscheidung zugrunde legen. Dies hat das Landgericht\nnicht getan. Es hat vielmehr einen Strafrahnmen bestimmt, dessen Obergrenze\nvon zehn Jahren dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn\n\nJahre) und dessen Untergrenze von sechs Monaten dem nach §§ 46 a, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (sechs Monate\nbis 11 Jahre drei Monate) entnommen war. Eine solche Kombination von\nStrafrahmen im Sinne einer Meistbegünstigung des Angeklagten sieht das Ge-\n\nsetz nicht vor.\n\nb) Fehlerhaft ist auch die konkrete Strafzumessung, weil das Landgericht die von ihm als angemessen bezeichnete Strafe unterschritten hat, um\ndem Angeklagten die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einzuräumen (vgl. BGHR StGB § 46 | Schuldausgleich 29 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat nach Darlegung der für die konkrete Strafzumessung bestimmenden\nUmstände ausgeführt, es hielte \"im Ergebnis ... die Verhängung einer knapp\nüber zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe, etwa zwischen zwei Jahren und\nzwei Monaten und zwei Jahren und fünf Monaten, für angebracht.” Die Strafe\nvon zwei Jahren hat das Landgericht im Widerspruch zu der zuvor getroffenen\nFestlegung der Untergrenze der ”an sich” verwirkten Strafe sodann damit begründet, daß auch diese Strafe noch gerechter Schuldausgleich sei, und der\n\nAngeklagte auf diese Weise in den Genuß einer Bewährungsmöglichkeit käme.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-327-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-327-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.516140+00:00"}}