{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-08_3_StR_299_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"3 StR 299/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 299/99\n\nvom\n8. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n8. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Februar 1999 im Ausspruch über den Verfall\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 30 Fällen, Betrugs in zwei Fällen, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und eines\nWaffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung näher bezeichneter Waffen angeordnet sowie\neinen Betrag von 185.289 DM für verfallen erklärt. Die Revision richtet sich mit\nmateriellrechtlichen Angriffen nur gegen die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit. Das Rechtsmittel hat bezüglich der Verfallsanordnung Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat in-\n\nsoweit:\n\nDie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88,\n97, 15, 217, 223; 15, 352, 355; 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) von den Tatbeständen der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderte Bestimmtheit zukünftiger\nDiensthandlungen als Gegenstand der einzelnen Unrechtsvereinbarungen ist\nangesichts des eingegrenzten Aufgabenkreises des Angeklagten ausreichend\nfestgestellt (vgl.BGHR StGB § 322 | 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4; BGH\nNStZ 1995, 144; 1996, 278; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 — 5 StR 479/98).\n\nDie Verfallsanordnung hält indes rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Mitglied der Bauleitung für Neubauten der Fachhochschule, in der er die\nFunktion eines Bauleiters selbständig und eigenverantwortliich wahrnahm, in\ndreißig Fällen von Bauunternehmern Vorteile für sich gefordert und dafür diese\nUnternehmer begünstigende, dienstpflichtwidrige Entscheidungen bei der Abwicklung eines konkreten Bauobjekts in Aussicht gestellt. Daraufhin erhielt der\nAngeklagte regelmäßig die geforderten Bar- oder Sachleistungen. Insgesamt\nerlangte der Angeklagte Leistungen in Höhe von 179.841,55 DM. Sachleistungen in Höhe von mehr als 120.000 DM verwendete der Angeklagte für ein\nWohnhaus, das er mit seiner Ehefrau auf einem gemeinsam erworbenen\nGrundstück in den Jahren 1994 und 1995 errichten ließ. Zwei Bauunternehmer,\nvon denen der Angeklagte aufgrund jeweils mehrfacher Unrechtsvereinbarungen Leistungen in Höhe von insgesamt 122.580 DM bzw. 33.596,19 DM bekommen hatte, forderten und erhielten vom Angeklagten zum Ausgleich die\nBestätigung von überhöhten Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig.\nAufgrund des vom Angeklagten dadurch bei den für die Auszahlung zuständi-\n\ngen Amtsträgern verursachten Irrtums zahlte das Land\n\n48.512 DM bzw. 20.000 DM aus, ohne dafür Bauleistungen erhalten zu haben.\nDeswegen ist der Angeklagte - insoweit rechtskräftig - wegen Betruges in zwei\nFällen zu Einzelstrafen von zehn bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nworden. Der ebenfalls rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nliegt zugrunde, daß der Angeklagte durch Verschweigen der ihm von den Bauunternehmern gemachten Zuwendungen in der Einkommensteuererklärung für\ndas Jahr 1995 seine Steuern um 50.018 DM verkürzte.\n\nNach den Feststellungen hat das unter teilweiser Verwendung von Bestechungslohn errichtete Haus, dessen Herstellungskosten etwa 1,25 Mio. DM\nbetragen haben, einen Verkehrswert von ca. 750.000 DM. Der Angeklagte ist\naus dem Bau noch mit Schulden von 140.000 DM belastet. Zugunsten des\nLandes ist zur Sicherstellung der Wiedergutmachung des\nSchadens, der dem Land durch das Verhalten des Angeklagten entstanden ist,\n\neine Sicherungshypothek von 900.000 DM im Grundbuch eingetragen.\n\na) Die von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Verfallsanordnung greifen allerdings nicht durch. Die Ausnahmeregelung des 8 73 Abs. 1\nSatz 2 StGB stand der Entscheidung nicht entgegen. Das Landgericht hat die\n\"von dem Angeklagten erlangten Zuwendungen” oder deren Wertersatz für\nverfallen erklärt. Gegenstand des Verfalls war allein das aus den Bestechlichkeitstaten von den verschiedenen Bauunternehmern Erlangte. Insoweit aber ist\ndem Land - wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-\n\ngeführt hat - ein Anspruch nicht entstanden.\n\nb) Die Verfallsentscheidung kann der Höhe nach schon deshalb nicht\n\nbestehen bleiben, weil nur das vom Angeklagten aus den Straftaten tatsächlich\n\nErlangte für verfallen erklärt werden kann. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte aus 29 der insgesamt 30 Bestechlichkeitstaten 179.841,55 DM\n(nimmt man die in den Fällen II 1 und Il 3 bei genauer Addition zustandekommenden Mehrbeträge von 2,30 DM und 4,66 DM hinzu: 179.848,51 DM) erlangt. Im Fall II 25 hat der Angeklagte 780 DM gefordert, jedoch nichts bekommen. Im Fall Il 7 hat der Angeklagte über das Erlangte hinaus 2.295,21 DM und\nim Fall Il 32 3.669 DM gefordert. Diese Summen müssen unberücksichtigt bleiben. Die Feststellungen würden deshalb allenfalls einen Verfall von 179.848,51\n\nDM rechtfertigen.\n\nc) Die Verfallsentscheidung muß aber vollständig aufgehoben werden,\nweil das Landgericht nicht ausreichend erörtert hat, ob und ggf. in welchem\nUmfang § 73 cc StGB der Verfallsanordnung entgegensteht. Die Urteilsgründe\nbeschränken sich insoweit auf den Hinweis, eine unbillige Härte im Sinne des\n8 73 c StGB läge nicht vor. Dies wird dem Fall nicht gerecht. Nach den Feststellungen ist das im Miteigentum des Angeklagten stehende Grundstück mit\neiner Sicherungshypothek belastet, die den Verkehrswert des Hauses erheblich übersteigt. Zu dem nach § 1184 Abs. 1 BGB entscheidenden Bestand der\nder Sicherungshypothek zugrundliegenden Forderung enthält das Urteil außer\nder Feststellung, der Angeklagte habe seine Schadenersatzpflicht gegenüber\ndem Land in Höhe von 200.000 DM zu Protokoll anerkannt,\nkeine Angaben. Unklar ist deshalb, ob der Sicherungshypothek auch eine Arrestanordnung wegen einer im vorliegenden Strafverfahren zu erwartenden\nVerfallsentscheidung (vgl. § 111 d StPO) sowie Forderungen auf Nachzahlung\n\nder hinterzogenen Einkommensteuer zugrundeliegen.\n\nEs ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte im Wege der Vollstreckung seinen Eigentumsamteil an dem\nGrundstück verliert. Ob und ggf. in welchem Umfang die Anordnung des Verfalls für den Angeklagten dann eine unbillige Härte wäre, muß der neue\n\nTatrichter entscheiden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-299-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1184","ref_norm":"1184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-299-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.475886+00:00"}}