{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-09-08_3_StR_285_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"3 StR 285/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 285/99\nvom\n8. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar\n1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in einem Fall und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Revision ist wirksam auf die Anfechtung der Gesamtstrafe beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, \"das Urteil unter Aufrechterhaltung\n\nder verhängten Einzelstrafen im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben\". Eine\n\nsolche Beschränkung ist grundsätzlich möglich (vgl. Ruß in KK StPO 4. Aufl.\n8 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.), denn 8 54 Abs. 1 Satz 3 StGB enthält eigene,\nüber § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, so daß die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (Rissing-van Saan in LK, 11. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.Nachw.).\n\nSie ist auch wirksam. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des\nStrafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen\nTatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn - wie hier - bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht Bezug genommen wird - was zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig wäre (vgl. Rissing-van Saan aaO Rdn. 13 m.w.Nachw.) - auf\n\ndie zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen.\n\n2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat unter Erhöhung der höchsten Strafe\nvon einem Jahr und neun Monaten, die es in zwei Fällen verhängt hat, und aus\nweiteren Einzelstrafen von sechs Monaten, zweimal einem Jahr, dreimal einem\nJahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten gebildet. Es hat mit näherer Begründung \"die im unteren Bereich des\nzur Verfügung stehenden Strafrahmens\" von einem Jahr neun Monate bis zehn\nJahre sechs Monate liegende Gesamtstrafe für geboten und erforderlich gehalten, dabei aber bestimmende Strafzumessungsgründe von Gewicht nicht\nerkennbar berücksichtigt und berücksichtigte Strafzumessungsgründe rechts-\n\nfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gewertet.\n\nDer Tatrichter hat zu Lasten des Angeklagten nur gewichtet, es handle\nsich um insgesamt acht Taten, deren Gesamtgewicht damit erheblich sei. Nicht\nerkennbar berücksichtigt hat er, daß vor der Einstellung eines im Juni/Juli 1995\neingeleiteten Ermittlungsverfahrens es mit der Nebenklägerin \"fast täglich, an\nmehreren Tagen mehrfach, zum Geschlechtsverkehr kam\" (UA S. 6, 15), und\nvon den angeklagten 14 Taten sechs festgestellte in der Hauptverhandlung\neingestellt wurden (§ 154 Abs. 2 StPO) (UA S. 7). Das Urteil läßt besorgen,\ndaß sich das Landgericht nicht bewußt war, daß es dieses festgestellte und\nvom Angeklagten eingeräumte Gesamtgeschehen, auch soweit es nicht Gegenstand des Schuldspruchs war, bei der Gesamtstrafenbildung zum Nachteil\ndes Angeklagten hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH NStZ 1995, 439;\nNStZ-RR 1997, 130; vgl. aber auch BGH, Beschl. vom 3. August 1999 - 4 StR\n228/99).\n\nZugunsten des Angeklagten wertet die Kammer, daß die Tat ihre Kennzeichnung dadurch erhalten habe, \"daß der Angeklagte nicht nur die Befriedigung sexueller Wünsche suchte, sondern eine Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin entwickelte und aus seiner Sicht davon ausging, daß die Nebenklägerin seine Gefühle erwiderte\" (UA S. 30). Diese vom Landgericht als \"in\nkognitiver Verzerrung\" gewertete Sicht ist kein Strafmilderungsgrund, weil die\ngetroffenen Feststellungen eine solche Sicht der Beziehung zwischen Täter\nund Opfer nicht rechtfertigen. Die Nebenklägerin hatte nämlich bekundet, daß\nfür sie das Verhältnis keine Liebesbeziehung gewesen sei. Sie habe es als einen Zwang empfunden, dem sie sich angesichts des dominanten, gelegentlich\nauch gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten nicht habe entziehen können.\nSie sehe sich als Opfer und habe von Mißhandlungen gesprochen. Die Neben-\n\nklägerin hatte einen Mitarbeiter des Jugendamtes über das Geschehen unter-\n\nrichtet, von dem - gegen den Willen der Nebenklägerin - die Polizei dann\nKenntnis erhielt. Im Juli 1996 ist sie vor dem Angeklagten mit einem Sprung\n\nüber den Balkon der Wohnung geflüchtet.\n\nDas Landgericht hat darüber hinaus nicht erkennbar berücksichtigt, daß\ndas Tatgeschehen mehrfach erhebliche Unterbrechungen erfuhr, so, als der\nAngeklagte von dem später eingestellten gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erfuhr, als die Nebenklägerin längere Zeit im Krankenhaus lag und\nals er mehrere Monate ins Ausland dienstversetzt war, so daß insoweit nicht\nvon einem den Angeklagten entlastenden engen zeitlichen Zusammenhang\n\ngesprochen werden kann.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die weitere - als Härteausgleich zugunsten des\nAngeklagten zu verstehende - Begründung, daß wegen der Tilgung einer\n\nGeldstrafe eine gesonderte Gesamtstrafenbildung mit der letzten Tat nicht\n\nmehr möglich sei. Wäre dies möglich gewesen, hätten zwei Gesamtstrafen (erste Gesamtstrafe: Fälle Ill 1 bis 7; zweite Gesamtstrafe: Fall III 8 und Geldstrafe) gebildet werden müssen. Dies hätte sich aber gerade zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/3-str-285-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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