{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-25_3_StR_290_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"3 StR 290/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 290/99\n\nvom\n\n25. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 21. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Angeklagte Z.\n\nbetrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Menschenhandels\nin Tateinheit mit Zuhälterei in - wie erst aus der Verhängung von zwei Einzelstrafen deutlich wird - zwei Fällen, wegen versuchter räuberischer Erpressung\nund wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt; die Angeklagte Z.\n\nhat es wegen Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und Beihilfe zur dirigierenden Zuhälterei in - wie ebenfalls erst aus der\n\nStrafzumessung erkennbar wird - zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Strafvoll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten C. führt zur Aufhebung des Urteils; diese ist auch auf die Angeklagte Z. ‚ die selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken\n(§ 357 StPO).\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten C. wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen\nhatten der Angeklagte und die Nichtrevidentin die Prostituierte P. in der\ngemeinsamen Wohnung aufgenommen. Den von ihr erarbeiteten Dirnenlohn\nhatten sie bis auf geringe Geldbeträge entgegengenommen und für sich verbraucht. Der Angeklagte verlangte von Frau P. die Zahlung von 20.000 DM\nmit der nicht zutreffenden Begründung, er habe diese Summe an einen früheren Freund von Frau P. als \"Abstand” gezahlt. Es ist durch Feststellungen\nnicht belegt, daß der Angeklagte zum Zwecke des Erhalts dieses Geldbetrages\nFrau P. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat. Hierfür\nreicht weder aus, daß der Angeklagte eine scharfe Schußwaffe einmal in Anwesenheit der Frau P. ausprobiert hatte, noch daß er ihr durch einen Dritten ausrichten ließ, sie müsse \"sich auf einiges gefaßt machen”. Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau P. auch persönlich bedroht, wird nur insoweit mit Tatsachen belegt als ausgeführt wird, er habe ihr angedroht, sie einem\n\"Junkie” zu überlassen, der sie einmal \"richtig durchficken” werde. Auch dies\nerfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen für eine nach § 255 StGB\nqualifizierte Drohung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 35 Rdn. 4\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. An den erforderlichen Feststellungen fehlt es auch, soweit der Angeklagte C. wegen Menschenhandels zum Nachteil der Frau P. und der\nebenfalls der Prostitution nachgehenden Frau M. verurteilt worden ist.\n8 180 b Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative StGB setzt voraus, daß der Täter auf die\nunter 21 Jahre alte Person einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der\nProstitution zu bestimmen. Beide Frauen hatten unabhängig von dem Angeklagten die Prostitution aufgenommen. Es ist nicht festgestellt, daß Frau P.\nin dem Zeitraum, in dem sie beim Angeklagten und der Nichtrevidentin wohnte,\ndie Prostitution beenden wollte oder der Angeklagte davon ausging, daß sie\nmöglicherweise die Prostitution beenden wollte und er deshalb Vorkehrungen\ntraf, die dem entgegenwirken sollten (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juli 1999 - 3 StR\n206/99 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Als Frau P. überraschend die Tätigkeit in dem Bordell beendete und nicht mehr in die Wohnung\ndes Angeklagten zurückkehrte, hatte der Angeklagte keine Gelegenheit mehr,\nauf sie einzuwirken. Seine Suche nach ihr blieb erfolglos. Für einen Menschenhandel zum Nachteil von Frau M. ist zwar festgestellt, daß diese Ende Juni 1998 die Prostitution beenden wollte. Die weitere Feststellung, Frau\nM. habe ”in dieser Situation nicht mehr allein ausgehen” können, \"ohne\nbefürchten zu müssen, von dem Angeklagten C. oder ihrem ehemaligen\n‚Freund‘ abgefangen und wegen ihres nunmehr fest geplanten Ausstiegs aus\nder Prostituierten-Szene gemaßregelt zu werden” (UA S. 11), reicht für einen\nSchuldspruch nicht aus. Dem Urteil ist auch im Gesamtzusammenhang nicht zu\nentnehmen, daß der Angeklagte auf die bis dahin freiwillig und ohne Widerstände der Prostitution nachgehenden Frau eingewirkt, ihr also z. B. Kontrollen\n\nund Maßregeln für den Fall der Beendigung der Prostitution angekündigt hatte.\n\n3. Die von den Feststellungen getragene Verurteilung des Angeklagten\nC. wegen ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1\nStGB) zum Nachteil der beiden Prostituierten muß wegen der festgestellten\nTateinheit zu dem fehlerhaft angenommenen, weil bislang durch Feststellungen\nnicht belegten Vergehen des Menschenhandels aufgehoben werden. Gleiches\ngilt für die Verurteilungen wegen des Waffendelikts. Die Auffassung, der Angeklagte habe Frau P. auch mit der Schußwaffe gedroht (UA S. 12), wird\nzwar durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt; es ist aber nicht ausgeschlossen, daß solche Feststellungen getroffen werden, die dann zur Tatein-\n\nheit zwischen dem Waffendelikt und der Nötigungshandlung führen würden.\n\n4. Auch bei der Nichtrevidentin Z. belegen die Feststellungen\nden Tatbestand des Menschenhandels nicht. Damit sind auch die Schuldsprüche wegen der tateinheitlich begangenen Zuhälterei aufzuheben. Gleiches gilt\nfür die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil der Frau P. .Die\nSchläge erfolgten aus Verärgerung darüber, daß sich Frau P. die Fingernägel hatte abschneiden lassen. Es liegt nahe, daß diese Handlung Teil der\nBemühungen der Angeklagten war, Frau P. s Verhalten als Prostituierte zu\nbestimmen. In diesem Fall wäre Tateinheit mit § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gege-\n\nben.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nSowohl bei der Zuhälterei als auch beim Menschenhandel gegenüber\nmehreren Geschädigten kann Tateinheit vorliegen, wenn die Ausführungshandlungen teilidentisch sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 181 a\nRdn. 16). Sollte der neue Tatrichter eine Nötigungshandlung des Angeklagten\n\nC. zum Nachteil der Frau P. feststellen, so wird im Hinblick auf eine\nTateinheit mit den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu prüfen\nsein, ob damit neben der Zahlung von Geld auch ein bestimmtes Verhalten im\n\nHinblick auf die Prostitutionsausübung als solcher erzwungen werden sollte.\n\nBei der Angeklagten Z. wird der neue Tatrichter zu bedenken\nhaben, daß Handlungen zum Nachteil einer Prostituierten nur einheitlich als\n\ntäterschaftlich begangene Zuhälterei oder als Teilnahme an ihr beurteilt wer-\n\nden können.\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch Urlaub\nverhindert zu unterschreiben.\nKutzer\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/3-str-290-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/3-str-290-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.091479+00:00"}}