{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-25_3_StR_276_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"3 StR 276/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 276/99\nvom\n25. August 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Strafe im Fall Il 1 der Urteilsgründe (se-\n\nxuelle Nötigung zum Nachteil V. ),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (ein Jahr\nneun Monate Freiheitsstrafe) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und\nBeleidigung (60 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch im Fall II 1 der\nUrteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte (vgl. BGH\nNStZ 1998, 210) Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im Fall Il 1 der Urteilsgründe § 177 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBl I 1607) angewandt und dort die Tat als \"sexuelle Nötigung in Form einer\nVergewaltigung\" bezeichnet (zur Fassung des Tenors vgl. BGH NStZ 1998, 510,\n511; BGH, Urt. vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99). Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hatte der Angeklagte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau gegen\nihren Willen in sein Schlafzimmer gezogen, dort auf das Bett geschubst, mit einem\nMesser bedroht und sie gezwungen, das Einführen eines unbekannten Gegenstandes in ihre Vagina zu dulden. Danach hatte er sie gezwungen, den Oralverkehr mit\nihm durchzuführen, indem er ihren Kopf in beide Hände nahm, zu seinem Geschlechtsteil zog und sie zwang, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen\n(UAS. 12, 13). Das Landgericht hat dieser Tat den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG zugrunde gelegt, ohne\ndabei den Strafranmen des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 3 StGB\ni.d.F. des 33. StrÄndG zu erwähnen. Danach ist zu besorgen, daß das Landgericht\n\nbei der Strafzumessung von einem unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG\ndadurch verwirklicht, daß er einen Gegenstand in den Körper des Opfers eingeführt\nund damit eine dem Beischlaf ähnliche, besonders erniedrigende sexuelle Handlung\n\nan dem Opfer vorgenommen hat.\n\nDer erzwungene Oralverkehr des Opfers am Täter verwirklicht kein Regelbeispiel des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG. Diese vom 5. Juli\n1997 bis zum 31. März 1998 gültige Gesetzesfassung nennt als Regelbeispiel nur\n\nsexuelle Handlungen, die der Täter an dem Opfer vornimmt, nicht aber solche, die\n\nder Täter von dem Opfer an sich vornehmen läßt. Erst durch das\n6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164, 173) sind solche\nHandlungen wieder in das Regelbeispiel (nunmehr als 8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nStGB) aufgenommen worden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine \"Klarstellung\"\nder vorangegangenen Rechtslage (so aber Bericht des Rechtsausschusses\nBTDrucks. 13/9064 S. 12). Da das Strafgesetzbuch in sämtlichen Vorschriften zum\nSchutz der sexuellen Selbstbestimmung des früheren und des geltenden Rechts\n(8 174 Abs. 1,8 174 a Abs. 1,8 174 b Abs. 1, 8 174 c Abs. 1, 8 175 Abs. 1 in der bis\n11. Juni 1994 geltenden Fassung, § 176 Abs. 1 und 2, 8176 a Abs. 1 Nr. 1, 8 178\nAbs. 1 in der bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung, 8 179 Abs. 1 - auch in der\nZwischenfassung des 33. StrÄndG -, § 180 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 1\nNr. 1) jeweils zwischen Handlungen des Täters am Opfer und solchen des Opfers\nam Täter unterscheidet, muß von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die im\nWege der Analogie nicht mit dem Ergebnis zu schließen ist, daß es sich dabei um\nein gesetzliches Regelbeispiel nach 8 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG\nhandelt. Wegen der hier vom Gesetzgeber gewählten Gesetzestechnik der Regelbeispiele wäre der Tatrichter aber nicht gehindert, das Verhalten des Angeklagten\nwegen einer damit für das Opfer einhergehenden besonderen Belastung und\nErniedrigung auch insoweit als - unbenannten - besonders schweren Fall zu\nbeurteilen. Das Landgericht hat diese Tat auch als besonders verwerflich und das\n\nOpfer objektiv erniedrigend gewertet (UA S. 14, 15).\n\nDas Landgericht hätte deshalb vom Strafrahmen des 8 177 Abs. 3 StGB i.d.F.\ndes 33. StrÄndG ausgehen und zuerst prüfen müssen, ob trotz Vorliegens eines\nRegelbeispiels wegen anderer, erheblich schuldmildernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG (Freiheitsstrafe nicht unter zwei\n\nJahren) nicht anzuwenden, sondern von dem des Absatzes 1 (Freiheitsstrafe nicht\n\nunter einem Jahr) auszugehen ist. Erst bei Annahme eines solchen Falles wäre es\nwegen der gewählten Gesetzestechnik nicht ausgeschlossen, die Tat darüber\nhinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG\n(Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zu beurteilen. Es müßten\ndann aber schuldmildernde Umstände in einem ganz außergewöhnlichen Umfang\nvorhanden sein, um der Tat trotz Erfüllung eines Regelbeispieles das Gepräge eines\nminder schweren Falles geben zu können (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 1999\n- 3 StR 253/99). Liegt - wie hier - neben einem Regelbeispiel eine weitere, einem\nRegelbeispiel angenäherte Handlung vor, so wird dies eher fernliegen. Den bisherigen Feststellungen sind ganz außergewöhnlich schuldmildernde Umstände, die\neine zweimalige Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt haben könnten, nicht zu\n\nentnehmen.\n\nAuf diesem unzutreffenden Ausgangspunkt kann die Strafe beruhen. Diese\nliegt, obwohl dem Strafrahmen des 8 177 Abs.2 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG\n\nentnommen, auch im Strafrahmen des Absatzes 1. Der Senat kann aber nicht\n\nausschließen, daß die Strafe höher ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter bei der\n\nStrafzumessung den richtigen Ausgangspunkt gewählt hätte.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist\ndurch Urlaub verhindert\nzu unterschreiben.\n\nKutzer\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/3-str-276-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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