{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-25_3_StR_245_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"3 StR 245/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 245/99\n\nvom\n\n25. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Die Angeklagte B. wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 1998 in\n\nden vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom\n23. März 1999, mit dem die Revision der Angeklagten als un-\n\nzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte\nB.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDahinstehen kann, ob die Protokollierung der Zeugenbelehrung im Hauptverhandlungsprotokoll in Verbindung mit den\nAusführungen des Strafkammervorsitzenden in dem Beschluß, mit dem der Antrag auf Protokollberichtigung abge-\n\nlehnt worden ist, ausreichend eine Zeugenbelehrung gemäß\n\n8 52 Abs. 3 StPO beweist. Die Rüge eines Verstoßes gegen\n§ 252 StPO i.V.m. § 52 Abs. 3 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil es, wie der Generalbundesanwalt in seinem\nAntragsschreiben vom 16. Juni 1999 bereits zutreffend dargelegt hat, an der erforderlichen prozessualen Gemeinsamkeit zwischen dem Verfahren gegen die Angeklagten und dem\nVerfahren gegen die Zeugen D. und M.\nfehlt (vgl. auch BGH NStZ 1998, 469, 470 f.)\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/3-str-245-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/3-str-245-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.049444+00:00"}}