{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-18_3_StR_328_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"3 StR 328/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 328/99\n\nvom\n\n18. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n18. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Februar 1999 im Fall Il. 4. der\nUrteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\ninsoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des\nFreispruchs fallen die Auslagen der Staatskasse und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen\ngefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und (wie zur Klarstellung\nder Anzahl der abgeurteilten Taten hinzuzufügen gewesen wäre: wegen) Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Urteil mit ver-\n\nfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Sie hat in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Im Fall Il. 4. der Urteilsgründe wird der Schuldspruch der Bedrohung\nder Meral Y. durch den Angeklagten von den Feststellungen nicht belegt.\nDanach hat der Angeklagte seiner Tochter eine in ihrer Beschaffenheit nicht\nnäher bekannte Pistole an den Kopf gehalten und gefragt, ob sie \"das Leben\noder den Tod” wolle. Auf die Antwort, sie wolle das Leben, küßte der Angeklagte seine Tochter, erklärte ihr, sie müsse ihm immer gehorchen, und besuchte am Abend mit ihr eine Discothek. Die Bedrohung der Tochter mit einem\n(Tötungs)Verbrechen ist damit nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, daß in\neiner neuen Hauptverhandlung weitergehendere Feststellungen getroffen werden könnten, und spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Die damit\nentfallende Einzelstrafe von drei Monaten hat keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe; das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt, die\nFreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall Il. 4. sei zugunsten des Angeklagten\n\n\"unberücksichtigt gelassen” worden.\n\n2. Im Fall Il. 1. der Urteilsgründe (Vergewaltigung zum Nachteil der Frau\nG. im Jahr 1984) hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung\ndes BGH in StV 1997, 634 (= Beschl. vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97)\nausgeführt, § 177 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG sei das mildere Recht im Sinne\nvon § 2 Abs. 3 StGB. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und kann auch\nder zitierten Entscheidung nicht entnommen werden. Ob ein Gesetz in diesem\nSinne milder ist, läßt sich nicht durch einen abstrakten Vergleich der Tatbestände und Strafdrohungen ermitteln. Entscheidend ist vielmehr, welches Ge-\n\nsetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt (Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 30 m.w.Nachw.). Der Tatrichter muß hierzu erwägen, welchen Strafrahmen er für eine Tat unter Anwendung des alten\nund des neuen Rechts jeweils zugrundelegen würde. Hier hat das Landgericht\nwegen Fallbesonderheiten (die Tat lag lange zurück, vor und nach ihr bestanden einvernehmliche Intimkontakte, der Angeklagte und das Opfer hatten später geheiratet) die Tat als einen minder schweren Fall angesehen. Insoweit\nsind die Strafranmen des alten und des neuen Rechts aber gleich. Der minder\nschwere Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5, Abs. 1 StGB n.F. eröffnet denselben Strafrahmen wie der minder schwere Fall der Vergewaltigung\nnach § 177 Abs. 2 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren). Das neue Recht ist deshalb nicht milder, so daß es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts (§ 177 Abs. 2 StGB a.F.) verbleibt.\n\nGleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zum milderen Recht\nim Fall Il. 5. der Urteilsgründe. Hier hat das Landgericht die sexuelle Nötigung\nzum Nachteil seiner Tochter Meral Y. (gewaltsame Berührungen an der\nunbedeckten Scheide) als minder schweren Fall gewürdigt. Das neue Recht ist\ndeshalb hier nicht das mildere, weil es für diesen Fall - was das Landgericht\nungeachtet seiner verallgemeinernden Ausführungen erkannt hat - eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsieht (§ 177 Abs. 5, Abs. 1 StGB n.F), während die Mindeststrafe nach altem Recht drei Monate betrug (§ 178 Abs. 2\nStGB a.F.).\n\nAus anderen Gründen sind die Erwägungen des Landgerichts, warum in\ndiesem Fall ein Absehen von Strafe nach § 174 Abs. 4 StGB nicht in Betracht\nkam, bedenklich aber letztlich unschädlich, weil sie den Angeklagten nicht be-\n\nschweren: Zum einen hat das Landgericht die Strafe aus dem Strafranmen des\n\n8 178 Abs. 2 StGB a.F. entnommen; zum anderen ist ein Absehen von Strafe\nnicht möglich, wenn - wie hier - eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-\n\ngangen worden ist.\n\n3. Im Fall Il. 2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gemacht. Die im\nAnschluß an die Prügel geäußerte Ankündigung, die Tochter Meral Y.\ndurch den dabei in unmittelbare Körpernähe gehaltenen, auf dem Herd glühend gemachten Kartoffelstampfer im Brustbereich zu brandmarken, ist eine\nDrohung mit einer dauerhaften, erheblichen Entstellung i.S.d. § 224 StGB. Dieser zutreffenden Beurteilung entspricht der Schuldspruch des landgerichtlichen\nUrteils. In den Urteilsgründen ist der Schuldspruch wegen Bedrohung aber\n\nvergessen worden. Darauf weist der Senat zur Klarstellung hin.\n\n4. Der Senat bemerkt abschließend, daß es der Übersichtlichkeit und\ndamit der Verständlichkeit eines Urteils dient, bei einer größeren Anzahl von\njeweils unterschiedlichen Straftaten die Sachverhaltsfeststellung, die dazugehörige Beweiswürdigung, die Subsumtion und die Strafzumessung für jede ein-\n\nzelne Tat zusammengefaßt darzustellen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-328-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-328-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.770252+00:00"}}