{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-18_3_StR_317_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"3 StR 317/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 317/99\n\nvom\n\n18. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 6. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDaß das Landgericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung\ndes letzten Geschäfts über 100 g Heroin nicht nur - ausdrücklich -\nbei der Frage der Strafrahmenwahl (UA S. 8), sondern der Sache\nnach auch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, daß es trotz\ndes hier in der Tatwiederholung liegenden gesteigerten Unrechts\nund der daraus folgenden erhöhten Schuld sowie trotz des nicht\nbloß unerheblich höheren Reinheitsgehalts nicht auf eine im Vergleich zum vorausgegangenen Verkauf von 100 g Heroin höhere,\nsondern nur auf eine gleichhohe Einzelstrafe erkannt hat. Ohnehin kann bei der 159 Jahre betragenden Summe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, daß sich eine Ermäßigung der\nEinzelstrafe wegen des letzten (überwachten) Rauschgiftgeschäfts auf die Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten aus-\n\ngewirkt hätte.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-317-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-317-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.744402+00:00"}}