{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-18_3_StR_298_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"3 StR 298/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 298/99\nvom\n18. August 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 gemäß §§ 46 , 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999\n\nwird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März\n1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 2. April\n1999 Revision eingelegt. Das Schreiben ist am 9. April 1999 - mithin verspätet -\n\nbeim Landgericht eingegangen.\n\nZu dem Antrag, mit dem der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, und zur\n\nRevision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n-3-\n\n\"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht durchdringen, weil der Angeklagte nicht dargelegt hat, daß er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wann die Rechtsmittelschrift zur Weiterleitung an das Anstaltspersonal übergeben wurde. Der Angeklagte macht auch nicht geltend, er sei durch die behauptete\nunrichtige Auskunft von der rechtzeitigen Anbringung des Rechtsmittels abgehalten\nworden. Der Akteninhalt gibt keinen weiteren Aufschluß zu diesen Fragen: Dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. IV Bl. 131), ist lediglich zu entnehmen,\ndaß das Schreiben am letzten Tag der Frist weitergeleitet worden ist. Der Angeklagte hätte die Verspätung zu vertreten, wenn er es erst zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 1992, 555). Laut Auskunft der JVA Braunschweig ist der\n\nVorgang den dortigen Bediensteten nicht mehr erinnerlich.\n\nDie danach verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.”\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-4-\n\nIm übrigen weist der Senat in der Sache selbst darauf hin, daß die Revision\ndes Mitangeklagten Andreas M. mit Beschluß vom selben Tage gemäß 8 349\n\nAbs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-298-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/3-str-298-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.724806+00:00"}}