{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-13_3_StR_166_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"3 StR 166/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 166/99\n\nvom\n\n13. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLübeck vom 5. Oktober 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\n\nVerwerfungsamtrag bemerkt der Senat:\n\nDie Verfahrensbeschwerden, mit denen der Angeklagte Verstöße gegen\n8 136 a Abs. 1 StPO bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen\nsowie bei denen der Mitbeschuldigten T. und S. am 13. Juni 1997\nrügt und die Unverwertbarkeit der dabei gemachten Angaben geltend macht,\ndringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil es an einem zureichenden, den\nVerfahrensfehler schlüssig darlegenden und das Freibeweisverfahren erst eröffnenden Tatsachenvortrag mangelt. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat\n(BGHSt 38, 291, 293; BGHR StPO § 136 a | Ermüdung 2), ist eine unzulässige\n\nBeeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung in der Regel nicht schon dadurch dargetan, daß\nnachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird,\nder Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit tatsächlich keinen Schlaf gefunden. \"Denn die geistige Leistungsfähigkeit kann auch durch\nRuhe und Entspannung ohne Schlaf wieder hergestellt werden\" (BGHSt aaO).\nDaß dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten in der Nacht zum\n13. Juni 1997 und am Morgen jenes Tages im Polizeigewahrsam die Möglichkeit zu ausreichender Erholung genommen war, ist selbst bei Berücksichtigung\ndes jugendlichen Alters des Angeklagten und der Mitbeschuldigten nicht schon\ndurch den Hinweis auf die in der Nacht im halbstündigen Abstand durchgeführten \"Lebendkontrollen\" schlüssig dargetan. Vielmehr hätte unter Mitteilung\nnäherer Einzelheiten und Umstände dargelegt werden müssen, daß die \"Lebendkontrollen\" derart störend vonstatten gingen, daß eine Wiederherstellung\nder geistigen Leistungsfähigkeit durch Ruhe und Entspannung unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt war. Dies ist nicht in ausreichendem Maß\ngeschehen. Daß bei den Kontrollen \"jeweils\" (stets) und nicht nur, wie es im\nUrteil (UA S. 64) heißt \"teilweise\" das Zellenlicht eingeschaltet und nach den\nUrteilsfeststellungen die Zellentür geöffnet wurde, reicht dafür nicht aus. Dadurch allein wurde - zumal im Hinblick auf die bis nach 11.00 Uhr verbleibende\nZeit am Morgen des 13. Juni 1997 - die Möglichkeit, auszuruhen und Entspannung zu finden, nicht so erschwert, daß dies die Annahme einer nach § 136 a\nAbs. 1 StPO erheblichen Ermüdung nahe legen würde. Die Notwendigkeit, die\nbehauptete Schwere der nächtlichen Störung durch Mitteilung weiterer Einzelheiten darzulegen, folgt insbesondere auch aus dem späteren Aussageverhalten des Angeklagten. Nachdem ihm ein Verteidiger bestellt war, hat er nämlich\n\nbei einer weiteren Vernehmung am 17. Juni 1997 seine geständigen Angaben\n\nwiederholt. Des weiteren hat er sich beim Widerruf seiner - zudem gegenüber\neiner Mitschülerin im privaten Gespräch bestätigten - Geständnisse zunächst\nnicht auf Ermüdung oder eine andere Form der Beeinträchtigung seiner Willensentschließung und Willensbetätigung berufen. Daß eine nach § 136 a Abs.\n1 StPO erhebliche Einschränkung seiner Willenskräfte Grund für seine geständigen Angaben gewesen ist oder diese mitbeeinflußt hat, liegt unter diesen\nUmständen fern, so daß es um so eingehenderer Darlegung zu dem behaupteten Verfahrensverstoß und seinen Auswirkungen auf den Angeklagten bedurft hätte.\n\nDie auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es\nversäumt, den Zeugen K. ergänzend zum Standort der Gasflaschen im\nabgebrannten Schuppen zu befragen, ist unbegründet, weil sich das Landgericht aus den von ihm im Urteil (UA S. 76/77) dargelegten Gründen zu der ver-\n\nmißten ergänzenden Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen mußte.\n\nMit der Beanstandung, das Landgericht habe einen bedingten Beweisamtrag in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO\nnicht verbeschieden, kann der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil die Bedingung, von der der Antrag abhängig gemacht wurde, nicht\n\neingetreten ist.\n\nSoweit das Landgericht den Antrag auf Einholung eines augenärztlichen\nGutachtens wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt hat,\nzeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist es grundsätzlich\nrichtig, daß ein Sachverständiger schon dann als geeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn er keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann,\nseine Folgerungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als\n\nmehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedoch kam es im zu\n\nentscheidenden Fall, in dem es um die Überprüfung der (geständigen) Angaben des Angeklagten ging, bestimmte Gegenstände im später abgebrannten\nSchuppen wahrgenommen zu haben, aus der Sicht des Landgerichts erkennbar darauf an, ob sich ausschließen ließ, daß der Angeklagte die Gegenstände\nhatte sehen können, nicht aber darauf, ob dies mehr oder minder wahrscheinlich oder unwahrscheinlich war. Konnte somit nur eine sichere Aussage und\nnicht eine bloße Wahrscheinlichkeitsbeurteilung entscheidungserheblich sein,\nbegegnet es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, daß das\nLandgericht das beantragte Sachverständigengutachten mangels ausreichend\nzuverlässiger Rekonstruierbarkeit der konkreten Umstände in der Tatnacht als\n\nvöllig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nRiBGH Winkler ist durch Urlaub Pfister\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-13/3-str-166-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-13/3-str-166-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.535457+00:00"}}