{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-12_3_StR_303_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"3 StR 303/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 303/99\n\nvom\n\n12. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. März 1999 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Das an-\n\ngefochtene Urteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Landge-\n\nricht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen; ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter nicht eingeräumt. Die Unterbringung hat Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8), mag der Angeklagte auch — wie möglicherweise hier (vgl. Bl. 30 d.\nGutachtens vom 15. März 1999) — ein Vorgehen nach diesen Vorschriften für\nvorzugswürdig erachten. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt\n38, 362) ist die Nichtanwendung des § 64 StGB jedenfalls nicht. Sofern die Anordnung der Unterbringung nicht beantragt wurde (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO),\nist diese Frage nur dann in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern, wenn\nnach den Feststellungen naheliegt, daß die Voraussetzungen der Maßregel\nvorliegen und eine Prüfung sich insoweit dem Tatrichter aufdrängt (vgl. BGHR\nStGB § 64 Ablehnung 5).\n\nSo liegt der Fall hier. Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel, seit 1975 auch harte\nDrogen. Er nahm bis 1993 an einer Drogentherapie teil und lebte danach ca. 9\nMonate abstinent. Seit 1994 befindet er sich in einem Substitutionsprogramm\nund nimmt Methadon sowie Diazepam ein (vgl. UA S. 4). Zur Tatzeit war er infolge des Genusses verschiedener psychotroper Stoffe in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert (vgl. UA S. 9). Bei dieser Sachlage hätte es der Erör-\n\nterung bedurft, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorlagen, ins-\n\nbesondere ob der Angeklagte - wie seine vielfältigen Vorstrafen andeuten\nkönnten (vgl. UA S. 5ff.) - infolge seines Hangs zu betäubenden Stoffen für die\nAllgemeinheit gefährlich ist. Daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos wäre (§ 63 Abs. 2 StGB; zur Auslegung dieses Merkmals vgl. BVerfG\n91, [33], dazu aus klinischer Sicht van der Haar, NStZ 1995, 315), ergeben die\nbisherigen Feststellungen nicht. Die Teilnahme an einer Substitutionsbehandlung belegt nicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen sei (vgl. BGH NStZ\n1991, 439 [440]; Körner BtMG 4. Auflage § 35 Rdn. 85).\n\nEine Erstreckung der danach erforderlichen teilweisen Aufhebung des\nUrteils auf den Mitangeklagten B. ‚ der keine Revision eingelegt hat,\nkommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht\n(vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4). Ferner kann ausgeschlossen werden,\ndaß der Strafausspruch für den Angeklagten N. auf der Nichtanordnung\n\nder Unterbringung beruht; er hat deshalb Bestand.”\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-303-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-303-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.310260+00:00"}}