{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-12_3_StR_293_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"3 StR 293/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 293/99\n\nvom\n\n12. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am\n12. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 1999 im Schuld- und Rechtsfol-\n\ngenausspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in\nzwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine\n\nSperrfrist von zwei Jahren festgesetzt worden.\n\nDer Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt.\"\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, inm die\nFahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für\n\ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Auf die\n\nRevision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 23. Dezember\n1998 dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Duisburg den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, inm die Fahrerlaubnis entzogen, den\n\nFührerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.\n\nDie Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr\nmöglich, nachdem der Schuldspruch durch die Senatsentscheidung vom\n23. Dezember 1998 rechtskräftig geworden ist; sie mußte deshalb aus dem\nSchuldspruch gestrichen werden. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt,\nda das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des 8 250 Abs. 1 StGB n.F.\nentnommen hat und die rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung des\n\n8 239 a StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte.\n\nFür eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Festsetzung einer Sperrfrist war kein Raum, nachdem dieser Maßregelausspruch bereits durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember\n1998, mit der nur der Strafausspruch aufgehoben worden und die weiterge-\n\nhende Revision verworfen worden war, rechtskräftig geworden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des neuen Urteils keinen den Ange-\n\nklagten benachteiligenden Rechtsfehler erbracht.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-293-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-293-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.280563+00:00"}}